Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings
Die Ehegatten EM und EF leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie haben 2 gemeinsame Kinder, die Tochter T und den Sohn S. Die Ehegatten haben zudem die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Das Gesamtgut hat einen gemeinen Wert in Höhe von 4.800.0000 EUR. Vorbehaltsgut oder Sondergut ist nicht vorhanden. Die Ehefrau EF verstirbt am 1.11.2023. Zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt auch die Tochter T. Die ledige Tochter T hinterlässt als Abkömmlinge den Sohn F und den Sohn G. Der Steuerwert des Gesamtguts hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht verändert.
Lösung:
a) Tod der Ehefrau EF
Aufgrund der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, welche bei gesetzlicher Erbfolge Erben wären. Dies sind hier die Tochter T und der Sohn S. Zivilrechtlich fällt der Anteil der verstorbenen EF nicht in den Nachlass. Erbschaftsteuerlich haben die anteilsberechtigten Abkömmlinge S und T ihren Erwerb jedoch nach § 4 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.
Der Anteil von EF beläuft sich hier auf 2.400.000 EUR (½ von 4.800.000 EUR).
Hiervon sind S und T jeweils ½ zuzurechnen, d. h. S und T haben jeweils 1.200.000 EUR zu versteuern.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer sieht für S und T jeweils wie folgt aus:
anteiliger Vermögensanfall |
1.200.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
800.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
152.000 EUR |
S und T haben für ihren Erwerb also jeweils eine Erbschaftsteuer i. H. von 152.000 EUR zu entrichten.
b) Tod der Tochter T
Mit dem Tod von Tochter T treten ihre Söhne F und G an deren Stelle in die Gütergemeinschaft ein. Zivilrechtlich gehört der Anteil der T nicht zu ihrem Nachlass. Anders ist dies wiederum im Erbschaftsteuerrecht. Hier bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, dass ihr Anteil am Gesamtgut zum Nachlass gehört. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind als Erwerber die Söhne F und G anzusehen, da ihnen gemäß § 1490 Satz 2 BGB der Anteil zufällt. Diese Personen haben ihren Anfall daher der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Als Anteil am Gesamtgut ist F und G jeweils ein Betrag i. H. von 600.000 EUR (½ des Anteils der T i. H. von 1.200.000 EUR) zuzurechnen.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer sieht für F und G jeweils wie folgt aus:
anteiliger Vermögensanfall |
600.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
200.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
22.000 EUR |
F und G haben für ihren Erwerb also jeweils eine Erbschaftsteuer i. H. von 22.000 EUR zu entrichten.