Beispiel 3
Der Onkel O ist an der AB-KG beteiligt. O schenkt seiner Nichte N im Januar 2016 einen Geldbetrag i. H. v. 5.750.000 EUR, damit diese einen Anteil der Beteiligung des O erwerben kann.
Der Steuerwert des erworbenen Anteils beläuft sich auf 5.610.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 20 %.
Lösung
In diesem Beispiel ist von der mittelbaren Schenkung eines Gesellschaftsanteils auszugehen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Daneben kann N aber auch die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG beanspruchen. Denn im Gegensatz zum Praxis-Beispiel 2 beteiligt sich N am Vermögen des O.
Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
N kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Es ergibt sich zunächst folgende Berechnung:
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG) zu errechnen.
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
5.610.000 EUR |
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 4.768.500 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
841.500 EUR |
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) |
841.500 EUR |
841.500 EUR |
abzüglich Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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übersteigender Betrag |
691.500 EUR |
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hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
345.700 EUR |
./.345.700 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag |
0 EUR |
./. 0 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag |
|
841.500 EUR |
Der Entlastungsbetrag des § 19a ErbStG berechnet wie folgt:
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
steuerpflichtiges Betriebsvermögen (siehe vorstehend) |
841.500 EUR |
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
821.500 EUR |
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
Die Nichte N gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Stkl. II), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen.
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % |
246.450 EUR |
c) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers |
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Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
./. 156.085 EUR |
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag |
90.365 EUR |
Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt somit 90.365 EUR. Es ergibt si...