Nachversteuerung
Beispiel 1 (Veräußerung einer von mehreren wirtschaftlichen Einheiten):
Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 5 Beschäftigte.
Betriebsvermögen (begünstigt) | 1 200 000 EUR | ||||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 020 000 EUR | ||||
Verbleiben | 180 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 135 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 45 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||||
Verbleibender Wert (15 %) | 180 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||||
Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR | ||||
davon 50 % | ./. 15 000 EUR | ||||
Verbleibender Abzugsbetrag | 135 000 EUR |
Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 800 000 EUR | ||||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 680 000 EUR | ||||
Verbleiben | 120 000 EUR | 120 000 EUR | |||
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 400 000 EUR | ||||
Verschonungsabschlag (85 %) 340 000 EUR | |||||
zeitanteilig zu gewähren 3/5 = | ./. 204 000 EUR | ||||
Verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR | |||
Summe | 316 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 120 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 196 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag 150 000 EUR, höchstens Wert | |||||
des begünstigt verbleibenden Vermögens | 120 000 EUR | ||||
Verbleibender Wert (15 %) | 120 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 120 000 EUR | ||||
Unterschiedsbetrag | 0 EUR | ||||
davon 50 % | ./. 0 EUR | ||||
Verbleibender Abzugsbetrag | 120 000 EUR |
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120 000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG).
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | |
nach schädlicher Verfügung | 196 000 EUR |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 45 000 EUR |
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 151 000 EUR |
Beispiel 2 (Verstoß gegen Behaltens- und Lohnsummenregelung durch Verkauf des begünstigten Vermögens):
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.
Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR | ||||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR | ||||
Verbleiben | 600 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||||
Verbleibender Wert (15 %) | 600 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||||
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR | ||||
davon 50 % | ./. 225 000 EUR | ||||
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR |
Im vierten Jahr veräußert B den Gewerbebetrieb. Eine Reinvestition erfolgt nicht. Die tatsächliche Lohnsumme im Zeitpunkt der Veräußerung beläuft sich auf 220 % der Ausgangslohnsumme.
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 4 000 000 EUR |
1. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung
Verschonungsabschlag (85 %) | 3 400 000 EUR | |
zeitanteilig zu gewähren 3/5 | 2 040 000 EUR |
2. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme
Verschonungsabschlag | 3 400 000 EUR | ||
Mindestlohnsumme 400,00 % | |||
Tatsächliche Lohnsumme 220,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 180,00 %, das sind 45,00 % | |||
Kürzung des Verschonungsabschlags 45,00 % von 3 400 000 EUR | ./. 1 530 000 EUR | ||
Verbleibender Verschonungsabschlag | 1 870 000 EUR | ||
Abzugsfähig niedrigerer Betrag | ./. 1 870 000 EUR | ||
Verbleiben | 2 130 000 EUR | ||
Abzugsbetrag (entfällt weiterhin) | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 2 130 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 2 130 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR | ||
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 1 530 000 EUR |
Beispiel 3 (Verstoß gegen Behaltensregelung durch Verkauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage):
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).
Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR | ||||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR | ||||
Verbleiben | 600 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR | ||||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||||
Verbleibender W... |
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