Ist eine der beteiligten Personen Inländer und damit unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, so hat das die folgenden Konsequenzen.
Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Beschränkungen können sich hierbei jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen oder durch § 21 ErbStG ergeben. Letztere Vorschrift sieht dabei eine Anrechnung der ausländischen Steuer vor. Dabei müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung. Des Weiteren ergeben sich noch die folgenden Auswirkungen:
- es kommen die normalen persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG zur Anwendung
- Schulden sind unter Beachtung des § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich in voller Höhe abziehbar,
- der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 27. Lebensjahr) ist zu gewähren. Hierbei sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten.
Beispiel 1: Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
Erblasser E, der in Köln seinen Wohnsitz hat, verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter T, die ebenfalls in Deutschland wohnt. Der Nachlass des E umfasst ein in Deutschland belegenes zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (gemeiner Wert 945.000 EUR) wie auch ein auf Sizilien befindliches Grundstück (gemeiner Wert 328.000 EUR).
Lösung
Da sowohl Erblasser E als auch seine Tochter T Inländer sind, ist die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben.
Von dieser wird der gesamte Vermögensanfall erfasst, d. h. die inländische Besteuerung erstreckt sich auf das Grundstück in Deutschland als auch auf das Grundstück in Sizilien. Die Bewertung für das ausländische Grundstück erfolgt mit dem gemeinen Wert.
Es kommen hier die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung.
Für das in Deutschland zu Wohnzwecken vermietete Grundstück kann T den Verschonungsabschlag gem. § 13d ErbStG i. H. v. 10 % in Anspruch nehmen. Infolgedessen ist dieses i. H. v. 850.500 EUR (90 % von 945.000 EUR) in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Damit ergibt sich für T die folgende Erbschaftsteuer:
Vermögensanfall (inländisches und ausländisches Vermögen) |
1.178.500 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
768.200 EUR |
Erbschaftsteuer |
145.958 EUR |
Beispiel 2: Folge der unbeschränkten Steuerpflicht
Erblasser E, der in Köln seinen Wohnsitz hat, verstirbt. Er hinterlässt als Alleinerbin die Nichte N, welche in Spanien wohnt. Der Nachlass des E umfasst ein in Rumänien belegenes Grundstück (gemeiner Wert 230.000 EUR) und ein in Mexiko befindliches Grundstück, welches zu Wohnzwecken vermietet ist (gemeiner Wert 250.000 EUR).
Lösung
Auch hier sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht erfüllt. Denn der Erblasser hat zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland und ist damit Inländer. Der Vermögensanfall für Nichte N besteht hier aus den in 2 ausländischen Staaten belegenen Grundstücken. Für das in Mexiko belegene Grundstück findet die Vorschrift des § 13d ErbStG keine Anwendung. Denn Mexiko gehört zu keinem der in § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG aufgeführten Staaten.
Die Erbschaftsteuer für N errechnet sich dabei wie folgt:
Vermögensanfall (ausländisches Vermögen) |
480.000 EUR |
abzüglich Erbfallkostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
449.700 EUR |
Erbschaftsteuer |
112.425 EUR |
N hat Erbschaftsteuer i. H. v. 112.425 EUR an das Finanzamt zu entrichten.
Ist der Erblasser aber kein Inländer und ergibt sich die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht dadurch, dass nur der Erwerber Inländer ist, gilt Folgendes.
Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst nur den inländischen Erwerber. Sind noch andere im Ausland lebende Erwerber vorhanden, so werden diese nicht von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst. Gegebenenfalls kommt für diese, sofern Inlandsvermögen vorhanden ist, eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Für bestimmte Erwerber besteht aber die Möglichkeit die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen
Beispiel 3: Unbeschränkte Steuerpflicht
Erblasser E, der in Lissabon seinen Wohnsitz hat, verstirbt und hinterlässt als Erben seine Tochter T, die in München wohnt, und seinen Sohn S, der in Dänemark lebt. Der Nachlass des E umfasst ein in Deutschland belegenes nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (gemeiner Wert 1.000.000 EUR) und ein in Mexiko befindliches Grundstück (gemeiner Wert 400.000 EUR).
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist nur für die Tochter T gegeben. Denn die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich nur daraus, dass ein Erwerber Inländer ist. Damit wird nur der auf sie übergehende Anteil am Nachlass von der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht erfasst. Der Vermögens...