a) Rechtslage bis zum 30.6.2016
Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Inland befindlich sind, können auch die folgenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch genommen werden.
Dies sind insbesondere die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a ErbStG. Hiernach wird ein 85 %iger Verschonungsabschlag sowie gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR vorgenommen.
Alternativ kann aber auch ein 100 %iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung) in Anspruch genommen werden.
Verschonungsabschlag
Der im Ausland lebende Witwer W hat seine Tochter T, welche ebenfalls im Ausland wohnt, zu Alleinerben bestimmt. Im Nachlass von W befindet sich ein nur ein inländischer Betrieb mit einem gemeinen Wert i. H. v. 2.460.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beträgt 35 %. W stirbt am 1.6.2016. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht wird von S nicht gestellt.
Lösung
Die Tochter T ist mit dem im Inland befindlichen Betrieb beschränkt steuerpflichtig.
Denn weder der Erblasser (Witwer W) noch die Tochter T (Erwerber) sind Steuerinländer. Das Grundstück zählt zum Inlandsvermögen.
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
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2.060.000 EUR |
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag |
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./. 2.091.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
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309.000 EUR |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
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verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) |
309.000 EUR |
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369.000 EUR |
abzüglich Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Übersteigender Betrag |
159.000 EUR |
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hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
./. 79.500 EUR |
79.500 EUR |
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verbleibender Abzugsbetrag |
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70.500 EUR |
./. 70.500 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag |
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298.500 EUR |
Für T ergibt sich somit ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen i. H. v. 298.500 EUR. Die Erbschaftsteuer für Tochter T ergibt sich wie folgt:
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen (siehe vorstehend) |
298.500 EUR |
abzüglich Freibetrag |
./.2.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
296.500 EUR |
Schenkungsteuer |
44.475 EUR |
Für T ergibt sich aufgrund der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland eine erbschaftsteuerliche Belastung i. H. v. 44.475 EUR.
b) Rechtslage ab dem 1.7.2016
Auch ab dem 1.7.2016 können unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Inland befindlich sind, die folgenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch genommen werden:
Die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Überschreiten der Grenze von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Bedürfnisprüfung nach § 28a ErbStG.
Hierbei ist zu beachten, dass zur Prüfung des Schwellenwerts mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen sind. Dabei sind die früheren Erwerbe begünstigten Vermögens mit ihrem früheren Wert anzusetzen.