In den Zeilen 85 bis 97 sind die Schulden des Erblassers einzutragen. Hierhin gehören aber nicht die Betriebsschulden. Denn diese sind schon bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt. Hypotheken- und Grundschulden sowie andere Darlehensschulden sind mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde. Beizufügen ist eine Gläubigerbescheinigung. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Erblasser noch andere Personen verpflichtet sind, dürfen nur mit dem Anteil abgezogen werden, der auf den Erblasser entfällt.
2.14.1.1 Darlehensschulden (Zeilen 85 bis 89)
In den Zeilen 85 bis 89 sind Darlehensschulden des Erblassers zu erfassen. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Gläubigers, der Nennbetrag der Darlehensschuld sowie der Zinssatz und der Wert. Beizufügen sind auch entsprechende Unterlagen oder Belege.
2.14.1.2 Steuerschulden (Zeilen 90 bis 92)
Hatte der Erblasser Steuerschulden, sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden. Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen.
Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, kann dieser als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.
Beizufügen ist eine detaillierte Aufstellung der Steuerschulden.
Nachlassverbindlichkeit bei AdV
Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser E gegen seinen Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus hatte E gegen die festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 4.500 EUR AdV beantragt. Während des Einspruchsverfahrens verstarb E und wurde von seiner Tochter T beerbt. In der Erbschaftsteuererklärung setzte T die festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.
Lösung
Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, gilt nach dem Urteil des BFH, dass die Einkommensteuer den steuerpflichtigen Erwerb von T mindert.
Vorläufigkeitsvermerk
Wird in den Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO aufgenommen, dann steht dies der Anerkennung der Verbindlichkeit nicht entgegen.
2.14.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten (Zeilen 93 bis 97)
In den Zeilen 93 bis 97 sind sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfassen.
Hierunter fällt auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, wenn es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs kommt. Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist auch darzustellen.
Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören weiterhin Schulden aus Miet- und Pachtverhältnissen, ferner offene Arzt- und Krankenhausrechnungen sowie ähnliche Kosten des Erblassers; diese sind um zu erwartende Erstattungen durch Krankenkassen oder Beihilfen zu kürzen.