In den Zeilen 7 bis 8 sind Angaben zum Güterstand der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu machen.
Güterstand
Besteht ein vertraglicher Güterstand, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Ehevertrags bzw. Lebenspartnerschaftsvertrags beizufügen. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert oder erst nachträglich vereinbart oder ein anderer vertraglicher Güterstand aufgehoben wurde.
Folgende 3 Güterstände sind möglich:
2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Das gesetzliche Erbrecht des Güterstands der Zugewinngemeinschaft sieht wie folgt aus:
Neben Verwandten der ersten Ordnung (z. B. die Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) ein Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z. B. die Eltern) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) die Hälfte des Nachlasses. Dieser Erbteil erhöht sich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal um 1/4 der Erbschaft. Dies bedeutet auch, dass bei dieser erbrechtlichen Lösung kein Zugewinn ermittelt werden muss.
Erbrecht der Zugewinngemeinschaft
Die Eheleute E leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Ehegatte verstirbt und hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 560.000 EUR. Ein Testament liegt nicht vor.
Lösung: Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die überlebende Ehegattin erhält neben dem Kind ¼ der Erbschaft. Darüber hinaus erhöht sich ihr Erbteil um ¼ als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt steht der Ehefrau ein Erbanteil i. H v. 280.000 EUR (1/2 von 560.000 EUR) zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ehemann den geringeren oder gar keinen Zugewinn erzielt hätte.
Zum gleichen Ergebnis kommt man auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners, wenn diese im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
2.5.2 Güterstand der Gütertrennung
Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern.
Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus:
Neben Verwandten der ersten Ordnung (z. B. die Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) 1/4 des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z. B. die Eltern) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) die Hälfte des Nachlasses.
Sonderregelung: Lebten die Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Sonderregelung bei Gütertrennung
Die Eheleute E leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 660.000 EUR. Ein Testament liegt nicht vor.
Lösung: Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau erbt neben den gemeinsamen Kindern 1/3 des Nachlasses (220.000 EUR). Die gemeinsamen Kinder erhalten ebenfalls jeweils 1/3 (220.000 EUR) der Erbschaft.
2.5.3 Güterstand der Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft bedarf ebenfalls eines notariellen Ehevertrags.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist hier dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und entweder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand nach § 13 FGB (DDR) oder nach ausländischem Recht, ist dies ebenfalls anzugeben.