In Zeile 9 sind Angaben darüber zu machen, ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorhanden ist. Ist dies der Fall, sind der Name, das Aktenzeichen des Gerichts/Urkundenrolle des Notars einzutragen. Ein nicht amtlich verwahrtes Testament ist an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Geschieht dies nicht, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Testaments beizufügen. Unter Umständen kann auch ein Erbvergleich zwischen den Beteiligten in Betracht kommen.
2.6.1 Testamentsvollstrecker (Zeilen 10 und 11)
Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass verwaltet.
Bei Bedarf kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen. Gleiches gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn unbekannt ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dies geschieht insbesondere durch einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB).
Der Erbe kann auch die Nachlassverwaltung beantragen, welche dann durch das Nachlassgericht angeordnet wird. Der Nachlassverwalter verwaltet den Nachlass und berichtigt die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass.
Wurde ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlasspfleger oder ein Nachlassverwalter bestimmt, ist dies in Zeile 10 anzugeben.
Testamentsvollstrecker
Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt worden, sind diese Personen verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. In diesem Fall kann das Finanzamt verlangen, dass die Erbschaftsteuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
Haben der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger die Erbschaftsteuererklärung abgegeben, so ist der Erbschaftsteuerbescheid diesen Personen mit Wirkung für und gegen die Erben bekanntzugeben.
Hingegen kann ein Erbschaftsteuerbescheid, mit dem lediglich Erbschaftsteuer aufgrund des Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs erbrechtlicher Natur (z. B. Vermächtnis, Pflichtteilsrecht) und/oder aufgrund Erwerbs infolge eines Vertrags des Erblassers zugunsten des Erwerbers auf den Todesfall festgesetzt wird, nicht dem Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter/Nachlasspfleger mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekannt gegeben werden.
Ist der Erbschaftsteuerbescheid nach den vorgenannten Grundsätzen dem Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter/Nachlasspfleger bekanntzugeben, muss der Bescheid mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, dass er sich – ungeachtet der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers/Nachlassverwalters/Nachlasspflegers, für die Entrichtung der Steuer zu sorgen – an den Erben als Steuerschuldner richtet.
Wird der Erbschaftsteuerbescheid an den Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter/Nachlasspfleger bekannt gegeben, dann setzt dies auch die Rechtsbehelfsfrist für die Anfechtung durch den Erben in Lauf. Dem Erben ist bei verspäteter Unterrichtung durch den Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter/Nachlasspfleger innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei dessen Verhalten ihm nicht zuzurechnen ist.
Der Testamentsvollstrecker/Nachlassverwalter/Nachlasspfleger hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen und ggf. auf Verlangen des Finanzamts aus dem Nachlass Sicherheit zu leisten.
Einen Rechtsbehelf darf nur der Erbe, nicht dagegen der Testamentsvollstrecker einlegen.
2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen.
Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein dokumentierte Erbrecht zusteht. Sind mehrere Erben vorhanden, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt.
Das Finanzamt ist grundsätzlich an den Erbschein gebunden. Nur wenn gewichtige Gründe vorliegen, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine unwirksame letztwillige Verfügung vorliegt, die von den Erben beachtet und auch erfüllt wird.