Begünstigtes Betriebsvermögen und weiteres Vermögen wird vererbt
Großvater G hat ein formgültiges Testament errichtet. Hierin hat er seine Enkelin E zur Alleinerbin eingesetzt. Die Eltern der Enkelin sind vorverstorben. Der Nachlass enthält: einen Mitunternehmeranteil (Steuerwert 8.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden), ein zu fremde Wohnzwecken genutztes Grundstück (Steuerwert 480.000 EUR) und Bargeld i. H. v. 150.000 EUR.
Lösung
Es tritt die gewillkürte Erbfolge für E ein, da G ein Testament errichtet hat. Für E ergibt sich folgende Erbschaftsbesteuerung:
a) Betriebsvermögen
Der Mitunternehmeranteil ist begünstigungsfähiges Vermögen. Hierfür kann E zunächst den Vorabschlag für Familiengesellschaften (die entsprechenden Voraussetzungen sollen hier unterstellt werden) in Anspruch nehmen. Anschließend kann sie wählen zwischen dem 85 %igen oder dem 100 %igen Verschonungsabschlag, die Prüfgrenze von 26.000.000 EUR ist unterschritten.
Hat sie keinen Antrag auf den 100 %igen Verschonungsabschlag gestellt, wird der 85 %ige Verschonungsabschlag von Amts wegen berücksichtigt. Der Abzugsbetrag findet keine Anwendung, hierzu ist das begünstigte Vermögen zu hoch.
Die Berechnung des Ansatzes des begünstigten Betriebsvermögens sieht wie folgt aus:
aa) Vorababschlag
begünstigtes Betriebsvermögen |
8.500.000 EUR |
Vorababschlag 30 % von 8.500.000 EUR |
./. 2.550.000 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorababschlag |
5.950.000 EUR |
ab) 85 %iger Verschonungsabschlag
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorababschlag |
5.950.000 EUR |
Verschonungsabschlag 85 % von 5.950.000 EUR |
./. 5.057.500 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
892.500 EUR |
b) zu fremden Wohnzwecke genutztes Grundstück
Bei diesem ist ein 10 %iger Abschlag von 48.000 EUR (10 % von 480.000 EUR) vorzunehmen; es erfolgt damit ein Ansatz i. H. v. 432.000 EUR.
c) Bargeld
Ansatz mit dem Nominalwert, d. h. i. H. v. 150.000 EUR
d) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
Ansatz Betriebsvermögen |
892.500 EUR |
Grundstück |
+ 432.000 EUR |
Bargeld |
+ 150.000 EUR |
Bereicherung |
1.474.500 EUR |
Beerdigungskostenpauschale |
./. 15.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
1.059.500 EUR |
e) Berechnung der Erbschaftsteuer
Auf den steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 1.059.500 EUR ist ein Steuersatz von 19 % anzuwenden. Damit ergibt sich eine Erbschaftsteuer i. H. v. 201.305 EUR.