Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, die mit dem Nennwert anzusetzen ist. Ferner sind auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft pflichtteilsberechtigt.
Neben dem Pflichtteil gibt es noch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend, mindert sich der Erwerb des Verpflichteten (i. d. R. des Erben).
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernsthaften Verlangen des Berechtigten auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Sie setzt nicht die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs voraus. Die Geltendmachung muss dem Finanzamt angezeigt werden, da ansonsten eine Steuerhinterziehung vorliegen kann.
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Wird auf den Pflichtteil erst nach der Geltendmachung verzichtet, so liegt zusätzlich noch eine Schenkung an die Person vor, gegenüber der auf die Geltendmachung verzichtet wird. Dies sollte also vermieden werden.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte dagegen auf seinen Pflichtteil, so bleibt beim Erben der Verzicht steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).
In der Zeile 111 ist anzukreuzen, ob Pflichtteilsansprüche geltend gemacht worden sind. In den Zeilen 112 und 113 ist der Name des Berechtigten anzugeben sowie der Zeitpunkt, wann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden ist.
Wird der Pflichtteilsberechtigte (Erblasser) beerbt und befindet sich in dessen Nachlass ein von diesem nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch, so gilt Folgendes.
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Hierbei kommt es nicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben an.
Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. Nach Auffassung des BFH reicht die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Zum Abzug der Pflichtteilsverbindlichkeit ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 s. hierzu Punkt 1.6.