Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG durchgeführt. Diese kann zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer führen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Liegt ein Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vor, dann kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.
Die folgenden Formulare finden bei der Verschonungsbedarfsprüfung Anwendung:
1) Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung
Dabei muss der Antrag auf Erlass nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt werden.
Maßgeblich sind hierbei allein die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt. Es sind somit der Bestand und der Wert des verfügbaren Vermögens auf diesen Stichtag zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Werts des verfügbaren Vermögens sind Steuerbefreiungen, z. B. für Hausrat, Kulturgüter oder ein Familienheim, unbeachtlich.
Insbesondere sind im Antrag anzugeben:
- das vorhandene Vermögen: Hierzu zählen u. a. das Land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen. Ferner das übrige Vermögen. Einzutragen sind auch die Schulden und Lasten.
2) Anlage begünstigtes Vermögen
Dem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung ist auch die Anlage begünstigtes Vermögen beizufügen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Ein Erwerber muss diese Anlage nur ausfüllen, wenn zu seinem vorhandenen Vermögen oder seinem Hinzuerwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13b ErbStG gehört. Dabei ist für jede wirtschaftliche Einheit, zu der begünstigtes Vermögen gehört, eine gesonderte Anlage auszufüllen. Alle Werte sind bezogen auf den Anteil an der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit anzugeben.
Anzugeben ist das begünstigungsfähige Vermögen sowie das Verwaltungsvermögen und die Schulden. Letztere Eintragungen dienen dazu, den Wert des begünstigten Vermögens zu ermitteln.
3) Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens
Weiterhin ist dem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung auch die Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens beizufügen.
Insbesondere sind in der Anlage anzugeben:
- das hinzuerworbene Vermögen: Hierzu zählen u. a. das Land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen. Ferner das übrige Vermögen. Einzutragen sind auch die Schulden und Lasten.
4) Anlage Angaben zu Bedarfswerten
Dem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung ist auch die Anlage Bedarfswerte beizufügen.
Die Angaben auf diesem Vordruck dienen der Durchführung einer Schätzung. Denn bis zur Feststellung des Wertes durch das zuständige Finanzamt kann das zuständige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamt den Wert schätzen.
Angaben sind darin wie folgt zu machen:
- Betriebsvermögen oder Anteile daran, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie sonstige Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen
- Grundbesitz.