In den Zeilen 58 bis 65 können sonstige Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht sowie Anträge gestellt werden.
Als Befreiungen und Vergünstigungen kommen z. B. in Betracht:
Eltern oder Großeltern haben ihren Abkömmlingen Vermögen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt und dieses Vermögen fällt an die Eltern oder Großeltern wieder zurück. Dieser Rückerwerb ist steuerfrei (vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Der zurückgefallene Vermögensgegenstand muss derselbe sein wie der ursprünglich zugewandte Vermögensgegenstand. Die Befreiung ist aber ausgeschlossen, wenn ein Erwerb von Vermögensgegenständen erfolgt, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren.
Steuerbefreiung bei Rückerwerb
Vater V hat seiner Tochter T im Mai 2016 ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück schenkweise überlassen (Steuerwert 350.000 EUR). 3 Jahre nach der Zuwendung verstirbt T und wird von Vater V beerbt. Im Vermögen der T befindet sich nur das seinerzeit zugewendete Grundstück. Der Wert des Grundstücks hat sich zwischenzeitlich nicht verändert.
Lösung
Die Grundstückszuwendung führt bei T zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung, da der nach Anwendung des § 13c ErbStG anzusetzende Steuerwert des Vermögens unterhalb des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR liegt.
Mit dem Tod von T erwirbt V das Grundstück wieder zurück. Auch hier ergibt sich keine erbschaftsteuerliche Belastung, da der Rückerwerb steuerfrei ist.
Rückerwerb durch Schenkung
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Rückerwerb durch Schenkung erfolgt. Dies ist schenkungsteuerpflichtig.
- Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, können einen Betrag bis zu 20.000 EUR geltend machen, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Steuerbefreiung kommt aber nicht bei Erwerbern zur Anwendung, die gesetzlich zur Pflege verpflichtet sind (z. B. der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner) oder zum Unterhalt (z. B. der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie). Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag für Pflege- oder Unterhaltsleistungen nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist.
- Fällt einer Person der Steuerklasse I (z. B. Ehegatte oder Abkömmlinge) von Todes wegen Vermögen an, das innerhalb der letzten 10 Jahre bereits von einer Person dieser Steuerklasse erworben wurde, kann sich die Erbschaftsteuer für den Erwerb in Abhängigkeit vom Zeitlauf bis zu 50 % ermäßigen.
Welcher Prozentsatz auf das begünstigte Vermögen zur Ermittlung der Steuerermäßigung jeweils anzuwenden ist, ist der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG zu entnehmen.
Voraussetzung ist, dass es sich beim Letzterwerb um einen Erwerb von Todes wegen handelt. Für den Vorerwerb ist dies nicht zwingend, d. h. dieser kann auch eine Schenkung unter Lebenden sein. Weitere Voraussetzung ist, dass "dasselbe Vermögen" erneut übergeht. Das Vermögen muss beim Letzterwerb aber nicht dieselbe Form wie beim Vorerwerb aufweisen. Es kommen hier vielmehr die Grundsätze der Surrogation zur Anwendung. Der Vorerwerb muss auch der Besteuerung unterlegen haben und es muss eine Steuer erhoben worden sein. Ist dies zum Beispiel aufgrund des Unterschreitens der persönlichen Freibeträge nicht der Fall, so kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung.
Steuerermäßigung bei Vorerwerb
Die Mutter M schenkt ihrer Tochter T in 2012 Wertpapiere, deren Steuerwert 2.242.000 EUR beträgt. 8 Monate später verstirbt die Tochter T und wird von deren Sohn S beerbt. Die Wertpapiere haben beim Tod der T immer noch den gleichen Wert. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.
Lösung
Die Schenkung der Wertpapiere von M an T führt bei Letzterer zu folgender Schenkungsteuer:
Schenkung (Ansatz mit dem Steuerwert) |
2.242.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb |
1.842.000 EUR |
Schenkungsteuer (19 %) |
349.980 EUR |
Festzusetzende Erbschaftsteuer durch den Erbfall von T an deren Sohn S (Zweiterwerb):
Vermögensanfall (Ansatz mit dem Steuerwert) |
2.242.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb |
1.831.700 EUR |
Erbschaftsteuer (19 %) |
348.023 EUR |
Ermäßigungssatz (50 %), da der Zweiterwerb innerhalb eines Jahres erfolgte |
./. 174.012 EUR |
endgültig festzusetzende Erbschaftsteuer |
174.012 EUR |
Eingetragene Lebenspartner
Vorgenanntes gilt auch für eingetragene Lebenspartner, da diese ebenfalls wie Ehegatten in die Steuerklasse I einzuordnen sind.
Anträge kommen z. B. wie folgt in Betracht:
- Ein Erwerber kann beantragen, dass Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen (z. B. Nießbrauch) zu entrichten sind, statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus von dem Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Die Steuer wird in ...