2.1 Angaben zum Erwerber (Zeile 1)
2 In der Zeile 1 ist der Name des Erwerbers des Familienheims anzugeben.
2.2 Steuerbefreite Objekte (Zeile 2)
Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde:
- Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG);
- Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG);
- Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG);
- Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG);
- Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG);
- Sonstige bebaute Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 6 BewG).
Die Befreiung wird gewährt, sofern das Objekt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.
Der Wert des Grundstücks hat auf die Befreiungsvorschrift keinen Einfluss.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, was unter einer Wohnung zu verstehen ist. Dabei wird der Begriff der Wohnung wie Folgt definiert:
- Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden;
- einen selbstständigen Zugang haben;
- eine Mindestwohnfläche von 23 qm;
- und Nebenräume wie Küche, Bad oder Dusche und Toilette.
Aufteilung des Gebäudes
Die Aufteilung des Gebäudes ist nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen (R E 13.3 Abs. 2 Satz 14 ErbStR 2019).
Dabei wird von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG jedoch nur eine einzelne Wohnung erfasst. Denn der Wortlaut der Vorschrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für "eine Wohnung", die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
In Zeile 2 ist die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) aufzuführen. Befindet sich das Grundstück in einem anderen Staat, so ist dieser ebenfalls anzugeben.
2.3 Angaben zum Erblasser (Zeilen 3 bis 8)
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist auch daran geknüpft, dass der Erblasser in diesem Objekt bis zu seinem Tod eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. War der Erblasser an einer Selbstnutzung aus objektiven Gründen wie z. B. "Pflegebedürftigkeit" gehindert, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Pflegebedürftigkeit
Der eingetragene Lebenspartner S ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, welche von ihm und seinem Lebenspartner P zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Steuerwert des Hauses beläuft sich auf 660.000 EUR. S wird schwerkrank und muss deshalb ins Pflegeheim, wo er kurze Zeit später am 1.12.2019 verstirbt. Alleinerbe ist P. Die eingetragenen Lebenspartner haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt.
Lösung
Auch wenn der Erblasser nicht bis zu seinem Tode die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist dem Erwerber P die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu gewähren – aufgrund der Pflegebedürftigkeit des S.
Zwingende objektive Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles nur dann ersetzen, wenn diese Selbstnutzung immerhin zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. vor Entstehung der Hinderungsgründe, tatsächlich vorgelegen hat. Dagegen wird eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalls überhaupt nie durch den Erblasser zu Wohnzwecken eigengenutzt worden ist, vom Schutzzweck der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht erfasst.
Hat die Erblasserin einen bestehenden Hausstand aufgegeben und im gleichen Haus einen neuen Hausstand begründet, liegen ebenfalls keine zwingenden objektiven Hinderungsgründe vor.
Zeile 3 fragt daher die Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objekts ab sowie die Wohnfläche der bisher vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
In Zeile 4 ist "ja" anzukreuzen, wenn die Wohnung vom Erblasser bis dessen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, andernfalls ist in Zeile 4"nein" anzukreuzen und in den Zeilen 6 – 8 zu erläutern, aus welchen objektiv zwingenden Gründen dem Erblasser die Selbstnutzung nicht möglich war.
Berufliche Versetzung
Kein zwingender Grund liegt z. B. vor bei einer beruflichen Versetzung.
2.4 Angaben zum Erwerber (Zeilen 9 bis 16)
Der begünstigte Erwerber muss das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Schuldhaftes Zögern
Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern (R E 13.4 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019).
Befreiungsunschädlich ist es, wenn der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Lebenspartner pflegebedürftig wird oder sogar verstirbt.
In Zeile 9 ist anzugeben, wie viel der Wohnfläche der bisherigen Wohnung des Erblassers durch den Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (s. Tz. 2.2).
Zeile 10 erfordert das Datum, ab dem der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Absicht der Selbstnutzung
Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung der Wohnung lässt sich als eine innere Tatsache n...