In Zeile 2 ist der Erwerbsgrund anzugeben. Liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor, ist dies entsprechend anzukreuzen. Liegt ein sonstiger Erwerb vor, ist dies dort anzukreuzen. Hierzu zählen z. B. das Vermächtnis, die Auflage oder der Vertrag.

Hizuweisen sei hier darauf, dass sämtliche Erwerbe von Todeswegen nach § 13d ErbStG begünstigt sind.[1]

[1] S. auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13d ErbStG Rz. 2, Stand: Oktober 2022.

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