Begünstigte Erwerbe beim Erwerb von Todes wegen sind insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge). Weitere begünstigte Erwerbe sind beispielsweise:
- der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen erhält
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
- der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
- der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die überlebenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf Grund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung,
Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vorerbschaft dann führen der Vor- und der Nacherbfall zu zwei getrennten Erwerbsfällen, für die beide die Begünstigungen nach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG in Betracht kommen.
Voraussetzung für den Erwerb ist jedoch, dass der Erblasser selbst von ihm stammendes Vermögen dem Erwerber zugewiesen haben muss. Damit scheidet z. B. das Verschaffungsvermächtnis als begünstigter Erwerb aus.
Für begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, begünstigtes Betriebsvermögen sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird eine Entlastung von der Erbschaftsteuer in folgendem Umfang gewährt:
1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)
Es wird eine Regelverschonung gewährt. Nach dieser bleibt begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26.000.000 Euro nicht übersteigt.
Zudem bleibt bei der Regelverschonung der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro nicht übersteigt (so genannter Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag ist jedoch gleitend ausgestaltet. Dies bedeutet, dass er sich verringert, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt – um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags tritt für das übertragene Vermögen insgesamt ein. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.
Die Regelverschonung ist daran gebunden, dass der Erwerber das begünstigte Vermögen über einen Zeitraum von 5 Jahren fortführt. Bei einem Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist kommt es zu keiner steuerlichen Belastung.
Regelverschonung
Vater V verstirbt am 1.02.2024 und hinterlässt seiner Tochter T (Alleinerbin) einen Betrieb. Das begünstigte Vermögen beträgt 5.345.000 EUR.
Lösung
Es kommt der 85 %-ige Verschonungsabschlag zur Anwendung; nicht aber der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Hierfür ist das begünstigte Vermögen zu hoch. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Begünstigtes Betriebsvermögen |
5.345.000 EUR |
85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 4.543.250 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (= Bereicherung der Tochter; § 13a Abs. 1 ErbStG) |
801.750 EUR |
Persönlicher Freibetrag der Tochter |
./. 400.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
391.450 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %) |
58.717 EUR |
Anwendung des gleitenden Abzugsbetrags
Großvater G stirbt am 15.1.2024 und hinterlässt seinem Enkel (Alleinerbe) einen Betrieb. Das begünstigte Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 1.670.000 EUR.
Lösung
Der Enkel kann sowohl den 85 %-igen Verschonungsabschlag als auch den gleitenden Abzugsbetrag beanspruchen. Dies führt zu folgender Berechnung:
Begünstigtes Betriebsvermögen |
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1.670.000 EUR |
85 %-iger Verschonungsabschlag |
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./. 1.419.500 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
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250.500 EUR |
Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
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Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) |
250.500 EUR |
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Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Übersteigender Betrag |
100.500 EUR |
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davon 50 % (abgerundet) |
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./. 50.250 EUR |
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Verbleibender Abzugsbetrag |
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99.750 EUR |
./. 99.750 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
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150.750 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 200.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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0 EUR |
In Anspruch genommener Verschonungsabschlag/Abzugsbetrag
Der Abzugsbetrag wird innerhalb eines 10-Jahreszeitraums für von derselben Person anfallende Erwerbe jedoch nur einmal gewährt.
Hat der Erwerber den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. (Rechtslage 2009 bis 2016) in Anspruch genommen, so schließt dies die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG (ab 1.7.2016) aus.
Hierbei tritt d...