Gehört zum Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen, kann von der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer ein Entlastungsbetrag abgezogen werden § 19a ErbStG. Dieser ist der Unterschiedsbetrag aus der anteiligen Steuer für das begünstigte Vermögen nach der tatsächlichen Steuerklasse und der entsprechenden anteiligen Steuer nach der Steuerklasse I. Wird die Optionsverschonung in Anspruch genommen, greift die Tarifbegrenzung nicht.
Steuerklasse III
Der Lebensgefährte L ist Alleinerbe seiner Lebensgefährtin G. Der Erbfall tritt am 01.02.2024 ein. Die Erbmasse besteht nur aus Betriebsvermögen 30 %-igen GmbH-Anteil. Das begünstigte Betriebsvermögen beträgt 6.140.000 EUR.
Lösung
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG findet aufgrund der Höhe des Vermögens keine Berücksichtigung. Der Lebensgefährte ist in die Steuerklasse III einzugruppieren. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Begünstigtes Betriebsvermögen |
6.140.000 EUR |
85-%iger Verschonungsabschlag |
./. 5.219.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
921.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
890.700 EUR |
Steuer Steuerklasse III (Steuersatz 30 %) |
267.210 EUR |
Steuer nach Steuerklasse I (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
./. 169.233 EUR |
Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag |
97.977 EUR |
Es ergibt sich für L eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 169.210 EUR (Erbschaftsteuer 267.210 EUR ./. 97.977 EUR).
Geht neben begünstigtem Vermögen auch nicht begünstigtes Vermögen über, ist die Berechnung komplizierter. Das gleiche gilt auch, wenn Schulden vorhanden sind.
Keine Begünstigungen
Für juristische Personen und Vermögensmassen werden die Begünstigungen dagegen nicht gewährt.
Besteht eine Weitergabeverpflichtung, kann der Erwerber den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 6 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstößt.
Dagegen hat die Einhaltung der Lohnsummenregelung keine Einflussnahme auf die gewährte Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG (R E 19a.3 ErbStR 2019).
Die Richtlinien R E 19a.1 ErbStR 2019, R E 19a.2 ErbStR 2019, R E 19a.3 ErbStR 2019 sind nach den Gleich lautenden Ländererlassen zur Optionsverschonung weiter anzuwenden.