2.1 Angaben zum Erwerber (Zeile 1)
In Zeile 1 ist der jeweilige Erwerber (z. B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) einzutragen.
2.2 Angaben zum Erwerb (Zeile 2)
In Zeile 2 ist der Erwerbsgrund – Erwerb durch Erbanfall oder sonstiger Erwerb (z. B. Vermächtnis, Auflage oder Erbvertrag oder ähnliches) – anzukreuzen.
2.3 Angaben zum begünstigungsfähigen Vermögen (Zeilen 3 bis 19)
Die Zeilen 3 bis 19 fordern Angaben zum begünstigungsfähigen Vermögen. Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen ermittelt sich das begünstigte Vermögen.
2.3.1 Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 4 bis 6)
Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.
Ertragsteuerrecht
Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen kommt es hierbei nicht an.
In Zeile 5 sind im Einzelnen die Lage, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzutragen. Stückländereien, Betriebswohnungen, der Wohnteil und die Altenteilerwohnungen gehören aber nicht zum begünstigten Vermögen.
In Zeile 6 sind mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zusammenhängende Schulden (und Lasten) einzutragen und auf einem Beiblatt zu erläutern.
Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
2.3.2 Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (Zeilen 7 bis 10)
Inländisches Betriebsvermögen ist begünstigt, wenn es im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.
Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Hierbei ist begünstigungsfähig nur der unmittelbare Erwerb von Betriebsvermögen.
Zum Betriebsvermögen gehören insbesondere:
- das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen
- das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.
In Zeile 8 sind die Firma, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des begünstigten Betriebsvermögens einzutragen.
Bei einer Personengesellschaft ist in Zeile 9 die Beteiligung des Erblassers an der Personengesellschaft in Prozent einzutragen.
Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist jedoch bei Personengesellschaften nur erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird. Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ggf. i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.
Wie sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens bestimmt, kann auch der Tabelle in den Erbschaftsteuerhinweisen entnommen werden.
In Zeile 10 sind mit dem Betriebsvermögen zusammenhängende Schulden einzutragen und auf einem Beiblatt zu erläutern (hierzu zählen zum Beispiel Pflichtteilsansprüche). Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
2.3.3 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 11 bis 14)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Wird die Grenze von "> 25 %" unterschritten, ist der Erwerb beim Vorliegen einer Poolvereinbarung ebenfalls begünstigt. Denn in diesen Fällen ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote maßgebend.
Poolvereinbarung
Eine Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.
Wie sich der Umfang der begünstigungsfähigen Anteile an Kapitalgesellschaften bestimmt, kann auch der Tabelle in den Erbschaftsteuerhinweisen entnommen werden.
In Zeile 13 sind die Gesellschaft, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Beteiligung in Prozent des Nennkapitals und der Wert der jeweiligen Kapitalgesellschaften einzutragen.
In Zeile 14 sind mit dem begünstigten Anteil an der Kapitalgesellschaft zusammenhängende Schulden und ...