2.10.1 Angaben zum Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
In den Zeilen 48 bis 49 sind Angaben darüber zu machen, ob der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei einer früheren Zuwendung des Erblassers schon einmal beansprucht wurde.
In Zeile 49 ist der Zeitpunkt hierfür anzugeben.
Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge Abschmelzung 0 EUR betragen hat.
2.10.2 Stundung (Zeilen 50 bis 51)
Beim Erwerb begünstigten Vermögens von Todes wegen besteht nach § 28 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer. Hierbei ist die Stundung für bis zu sieben Jahre möglich. Voraussetzung ist ein Antrag.
Die gestundete Steuer ist in gleichen Jahresbeträgen zu entrichten.
Wie die gestundete Erbschaftsteuer zu berechnen ist, ergibt sich aus R E 28 Abs. 4 ErbStR 2019.
In der Zeile 51 ist die Dauer der beantragten Stundung anzugeben.
2.10.3 Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 52 bis 54)
In den Zeilen 52 bis 54 ist anzugeben, ob das begünstigte Vermögen seit dem Erwerb entweder ganz oder teilweise veräußert oder aufgeben wurde. Ist dies der Fall, dann kommt es in Abhängigkeit davon, wann der schädliche Verstoß erfolgt zum – anteiligen – Wegfall der Entlastung. Dabei spielen die Gründe keine Rolle.
Ein Verstoß liegt vor:
- wenn eine, mehrere oder alle im Besteuerungszeitpunkt wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden,
- wenn land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschafteter Grundstücke veräußert oder aufgegeben werden oder
- Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ganz oder teilweise veräußert werden.
Hiervon gibt aber auch wieder Ausnahmen.
Weitere Einzelheiten hierzu s. in den Erbschaftsteuerrichtlinien.
Hat ein Erwerber mehrere wirtschaftliche Einheiten begünstigten Vermögens erhalten, dann ist Folgendes zu beachten. Wird gegen die Behaltensregelung für nur eine wirtschaftliche Einheit verstoßen, so kommt es nur bei dieser zu einer Nachversteuerung.
Bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten können sich je nach Regelverschonung oder Optionsverschonung unterschiedliche Behaltensfristen ergeben.
Wie die Nachversteuerung durchzuführen ist, kann den R E 13a.19 ErbStR 2019 entnommen werden. Beispiele bieten dazu die H 13a.19 ErbStH 2019.
Hierzu sind auch die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten.
In der Zeile 54 ist abzugeben, ob es zu einer Veräußerung oder Aufgabe von begünstigtem Vermögen gekommen ist, diese ist dann mit der Art auf einem gesonderten Blatt näher zu erläutern und es ist auch der Zeitpunkt anzugeben, wann die Veräußerung oder Aufgabe erfolgte.
2.10.4 Reinvestition des Veräußerungserlöses (Zeilen 55 bis 57)
In den Zeilen 56 bis 57 ist anzugeben, ob der Veräußerungserlös – ganz oder auch teilweise in begünstigungsfähiges Vermögen reinvestiert worden ist, d. h. in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften.
Die Reinvestition führt dazu, dass es zu keinem Verstoß gegen die Behaltensregelungen kommt. Hierzu ist aber Voraussetzung, dass die Reinvestition innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgt sein muss. Sollte dies der Fall sein, ist das in Zeile 57 anzugeben. Ferner sind dazu gesonderte Erläuterungen mit Art und Wert vorzunehmen und auch der Zeitpunkt der Reinvestierung anzugeben.