Leitsatz
1. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
2. Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar.
3. Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.
Normenkette
§ 33 Abs. 1 ErbStG, Art. 21, Art. 45, Art. 49 AEUV, § 125 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AO, § 38, § 101 BWG Österreich, Art. 26 DBA Österreich, Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 2 GG
Sachverhalt
Im österreichischen Recht der Streitjahre war gemäß § 38 BWG Österreich ein Bankgeheimnis grundsätzlich gegenüber allen Dritten – und damit auch gegenüber Steuerbehörden – zu beachten. Die Verletzung war grundsätzlich strafbewehrt § 101 BWG Österreich. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 BWG Österreich war mit Zustimmung des Bankkunden die Offenbarung möglich. Die Klägerin – eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – ist ein Kreditinstitut, das in den Streitjahren eine unselbstständige Zweigstelle in Österreich (Zweigstelle A) unterhielt.
Das BMF hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht der Banken nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch dann bestehe, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abwickelt. Die Klägerin hatte gleichwohl keine Zustimmung ihrer Bankkunden in der Zweigstelle A zur Offenbarung eingeholt.
Nach Ausbleiben von Anzeigen forderte die Steuerfahndungsstelle die Klägerin auf, ihrer Anzeigepflicht in Bezug auf deutsche Erblasser bis Januar 2009 nachzukommen. Einspruch und Klage (FG München, Urteil vom 25.7.2012, 4 K 2675/09, Haufe-Index 3340010, EFG 2012, 2224) – erhoben u.a. wegen einer behaupteten unauflösbaren Pflichtenkollision – blieben erfolglos.
Der BFH hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Niederlassungsfreiheit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entgegenstehe. Die Klägerin beantragte zudem, das Verfahren wegen einer Verletzung der Territorialhoheit Österreichs dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Maßnahme der Steuerfahndung bzw. deren gesetzliche Ermächtigung für rechtmäßig befunden.
Die Auskunftspflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG verstößt danach nicht gegen Unionsrecht. Ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) scheidet aus. Der EuGH hat in der Vorabentscheidung darauf hingewiesen, dass es in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken den Mitgliedstaaten freigestanden habe, Auskunftspflichten zu schaffen. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 und Art. 45 AEUV) kann die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht für sich in Anspruch nehmen.
Ein Verstoß gegen das deutsch-österreichische DBA liegt nicht vor. Der Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Steuern nach Art. 26 DBA Österreich n.F. ist erst auf spätere Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Grundrechte der Klägerin werden, soweit die Klägerin überhaupt grundrechtsfähig ist, nicht verletzt. Eine Berufung auf die Grundrechte der Bankkunden ist der Klägerin verwehrt, weil sie als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut nicht unmittelbar der Verwirklichung dieser Grundrechte dient.
Die Erstreckung der Anzeigepflicht auf die Zweigstelle in Österreich stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar (Art. 20 Abs. 3 GG). Schon wegen des Hinweises des BMF musste sich die Klägerin auf eine Anzeigepflicht einstellen. Die Aufforderung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da mit der Anzeigepflicht wegen der Zustimmungsoption keine unauflösbare Pflichtenkollision für die Klägerin verbunden war.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor, weil diese Vorschrift im Steuerprozess nicht anwendbar ist.
Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen war nicht geboten. Soweit es wie im Streitfall möglicherweise zu einer Pflichtenkollision zwischen inländischer Anzeigepflicht und Wahrung des österreichischen Bankgeheimnisses kommen kann, beruht dies auf einem Verhalten der Klägerin und damit auf den Umständen des Einzelfalls.
Das konkrete Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gegenüber der Klägerin war auch nicht nach § 125 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AO nichtig. Insbesondere eine mögliche Strafbarkeit nach ausländischem Recht führt nicht zur Nichtigkeit des Auskunftsverlangens.
Hinwe...