(1) 1Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v.H. des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind.

 

(2) 1Übersteigt der Wert der eigenen Anteile den Betrag von 10 v.H. des Nennkapitals der Gesellschaft oder wird die genaue Berechnung nach diesem Absatz beantragt, ist die Bewertung der Anteile in der Weise durchzuführen, daß der gemeine Wert ohne Ansatz der eigenen Anteile beim Vermögen nach R 97 bis 101 berechnet und anschließend um folgenden Zuschlag erhöht wird:

Eigene Anteile in v.H. Zuschlag in v.H.

 

Regelbewertung Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung
1 0,7 0,6
2 1,4 1,2
3 2,1 1,9
4 2,8 2,5
5 3,5 3,2
6 4,3 3,8
7 5,0 4,5
8 5,8 5,1
9 6,5 5,8
10 7,3 6,5
11 8,1 7,2
12 8,9 7,9
13 9,7 8,6
14 10,5 9,4
15 11,4 10,1
16 12,2 10,9
17 13,1 11,6
18 13,9 12,4
19 14,8 13,2
20 15,7 13,9
21 16,7 14,7
22 17,6 15,6
23 18,5 16,4
24 19,5 17,2
25 20,5 18,1
26 21,5 -
27 22,5 -
28 23,5 -
29 24,6 -
30 25,6 -
31 26,7 -
32 27,8 -
33 28,9 -
34 30,1 -
35 31,2 -
36 32,4

 

37 33,6 -
38 34,8 -
39 36,1 -
40 37,4 -
41 38,7 -
42 40,0 -
43 41,3 -
44 42,7 -
45 44,1 -
46 45,5 -
47 47,0 -
48 48,5 -
49 50,0 -
50 51,5 -
51 53,1 -
52 54,7 -
53 56,3 -
54 58,0 -
55 59,7 -
56 61,5 -
57 63,3 -
58 65,1 -
59 67,0 -
60 68,9 -
61 70,9 -
62 72,9 -
63 74,9 -
64 77,1 -
65 79,2 -
66 81,4 -
67 83,7 -
68 86,0 -
69 88,4 -
70 90,8 -
71 93,3 -
72 95,9 -
73 98,6 -
74 101,3 -
75 104,1 -
76 107,0 -
77 109,9 -
78 112,9 -
79 116,1 -
80 119,3 -
81 122,6 -
82 126,0 -
83 129,6 -
84 133,2 -
85 137,0 -
86 140,8 -
87 144,9 -
88 149,0 -
89 153,3 -
90 157,7 -
91 162,3 -
92 167,1 -
93 172,0 -
94 177,2 -
95 182,5 -
96 188,0 -
97 193,8 -
98 199,8 -
99 206,0 -

2Der Vomhundertsatz der eigenen Anteile bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Zuschlags unter Verwendung der voranstehenden Tabelle auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden. 3Die eigenen Anteile sind mit dem nach Satz 1 und 2 berechneten Wert bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Fremdanteile anzusetzen.

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