(1) Der Wert nach → R 189 oder R 190 ist auf volle tausend DM nach unten abzurunden und stellt den Grundstückswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung dar.

 

(2) 1Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für das Grundstück im Zustand der Bebauung ist nicht möglich. 2Dies schließt nicht aus, daß einzelne Berechnungsgrößen, z.B. der Wert für ein unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG oder der Mindestwert eines bebauten Grundstücks nach § 146 Abs. 7 BewG, mit dem niedrigeren Verkehrswert anzusetzen sind.

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