(1) 1Der Freibetrag oder Freibetragsanteil des Erwerbers und der Bewertungsabschlag entfallen, soweit innerhalb der Behaltenszeit in schädlicher Weise über das begünstigte Vermögen verfügt wird. 2Der Erwerber ist so zu besteuern, als sei dieser Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 3Dies gilt auch, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (→ R 63 Abs. 2, R 64 Abs. 2) der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 4Im Fall einer Überentnahme (→ R 65) gilt dies hinsichtlich des Werts der Überentnahme. 5Betrifft die schädliche Verfügung nur einen Teil des begünstigten Vermögens, ist bei ihm zunächst der Bewertungsabschlag entsprechend geringer zu gewähren. 6Erst, wenn das begünstigt bleibende Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, ist auch dieser zu kürzen. 7Für die Nachversteuerung bleiben die Steuerwerte des begünstigten Vermögens im Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend.
(2) 1Die dauerhafte Erhaltung der Vergünstigung ist regelmäßig vom Verhalten desjenigen abhängig, der das begünstigte Vermögen im Sinne des Entlastungszwecks erhält und sichert und in der Nachfolge des Erblassers oder Schenkers fortführt. 2Ist die Entlastung mehreren Erwerbern (Miterben/-beschenkten, Vermächtnisnehmern usw.) zugute gekommen und verstößt nur einer von ihnen gegen die Behaltensregelung, geht dies nur zu Lasten der von ihm in Anspruch genommenen Befreiung. 3Ist die Entlastung mehreren Miterben zugute gekommen und haben sie über ihren Anteil am begünstigten Vermögen ohne Verstoß gegen die Behaltensregelung verfügt, z.B. bei der Erbauseinandersetzung auf einen der Miterben übertragen (→ R 62), der dann gegen die Behaltensregelung verstößt, geht dies zu Lasten der Befreiung aller Miterben.
(3) 1Ein nachträglich wegfallender Freibetragsanteil kann nicht von anderen Erwerbern, die nicht gegen die Behaltensregelung verstoßen haben, in Anspruch genommen werden. 2Beim Erwerb von Todes wegen steht dem die gesetzlich angeordnete bzw. die vom Erblasser verfügte Aufteilung des Freibetrags entgegen. 3Beim Erwerb in vorweggenommener Erbfolge folgt das aus der Unwiderruflichkeit der Inanspruchnahme-Erklärung des Schenkers. 4Ein nachträglicher vollständiger Wegfall des Freibetrags führt aber dazu, daß damit der Lauf der Sperrfrist (→ R 59) rückwirkend entfällt und der Freibetrag bei einer erneuten Zuwendung begünstigten Vermögens sofort neu in Anspruch genommen werden kann.