(1) 1Die Vorschrift des § 25 ErbStG ist nur anzuwenden
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bei Renten, Nutzungen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen begründet worden sind, |
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bei Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schenkung unter Lebenden begründet worden sind, oder |
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bei Renten, Nutzungen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die durch eine frühere unentgeltliche Zuwendung begründet worden sind, um die Anwendung der Nummer 1 oder 2 zu umgehen (z.B. wenn A ihrem Ehemann B den Nießbrauch an einem Grundstück einräumt und anschließend das belastete Grundstück dem Sohn C zuwendet). |
2Renten, Nutzungen und sonstige wiederkehrende Leistungen, die nicht unter Nummer 1 bis 3 fallen, sind wie im Regelfall abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 ErbStG) oder bei Schenkungen nach den Grundsätzen der Schenkung unter einer Auflage (→ R 17) zu berücksichtigen. 3Als sonstige Leistungen sind ausschließlich wiederkehrende Leistungen nach §§ 13 und 14 BewG anzusehen.
(2) 1Die Anwendung des § 25 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass ein unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallender Sachverhalt gegeben ist. 2Dies trifft bei Erwerben von Todes wegen stets zu, bei Rechtsgeschäften unter Lebenden dagegen nur dann, wenn es sich dabei um eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG unter Duldungsauflage handelt (→ R 17 Abs. 3 und 4). 3Dies setzt voraus, dass eine Vermögensübertragung vorliegt, bei der die vom Bedachten zu übernehmenden Belastungen nicht gleichwertig sind, also auch unter Berücksichtigung aller Belastungen immer noch eine Bereicherung des Erwerbers im zivilrechtlichen Sinne verbleibt. 4Ist danach ein Rechtsgeschäft in vollem Umfang als entgeltlich anzusehen, ist auch kein unter § 25 Abs. 1 ErbStG fallender Sachverhalt gegeben.
(3) 1Die Steuer, die auf die Belastung entfällt, ist nach § 25 Abs. 1 ErbStG zinslos zu stunden. 2Zur Berechnung der Steuer, die auf die Belastung entfällt, ist von der veranlagten Steuer die Steuer abzuziehen, die sich ergeben würde, wenn bei der Veranlagung der Erwerb um die nach Absatz 1 nicht abzugsfähigen Belastungen gekürzt worden wäre. 3Zinslos zu stunden ist dann der Unterschied zwischen den beiden Steuerbeträgen. 4Der Ausspruch über die Stundung und die Höhe des Stundungsbetrags ist untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung. 5Die Stundung ist kein selbständiger Verwaltungsakt. 6Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist demzufolge auch der gestundete Betrag entsprechend anzupassen, ohne dass es der §§ 130 und 131 AO als Änderungsvorschrift bedarf.
(4) 1Die Stundung läuft bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Belastung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder bis zum Zeitpunkt einer Veräußerung des belasteten Vermögens (§ 25 Abs. 2 ErbStG). 2Die Belastung entfällt somit
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bei einer Leibrente und bei anderen wiederkehrenden Nutzungen und Lasten, die vom Leben einer Person abhängen, mit dem Tod der Person, von der diese abhängt, |
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bei einer Zeitrente und bei anderen befristeten wiederkehrenden Nutzungen und Lasten mit dem Ende der Laufzeit, |
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bei einer vorzeitigen Ablösung durch den Verpflichteten, |
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bei einem vorzeitigen Verzicht durch den Berechtigten, |
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bei einer Veräußerung des belasteten Vermögens. |
3Unter Veräußerung ist nur die entgeltliche Übertragung des Vermögens oder eines Vermögensteils zu verstehen. 4Entgeltlichkeit liegt auch vor, soweit bei einer Veräußerung ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. 5Bei einem Gewerbebetrieb und bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt als Vermögensteil auch ein Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 EStG, R 139 Abs. 3 EStR 1996). 6Die unentgeltliche Übertragung des belasteten Vermögens fällt nicht unter § 25 Abs. 2 ErbStG, so dass weder ein Übergang im Erbfall, noch eine Schenkung unter Lebenden zur Fälligkeit der gestundeten Steuer führt.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt den Wegfall der Belastung und den Eintritt der anderen Gründe, die zur Beendigung der Stundung führen, anzuzeigen (→ § 153 Abs. 2 AO). 2Die Steuer ist innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Stundung fällig. 3Eine weitere Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist nur noch möglich, wenn die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
(6) 1Die Ablösung des gestundeten Steuerbetrags kommt nur in Betracht, solange die gestundete Steuer noch nicht fällig geworden ist. 2Beantragt der Steuerpflichtige die Ablösung des gestundeten Steuerbetrags zugleich mit der fristgerecht abgegebenen Steuererklärung, kommt es für die Ermittlung des Ablösungsbetrags auf die Verhältnisse vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an. 3Wird der Antrag später gestellt, sind die Verhältnisse vom Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 4Die gestundete Steuer ist eine unverzinsliche Fälligkeitsschuld. 5Demgemäß ist bei einer Zeitrente oder bei anderen zeitlich festgelegten Nutzungen und Leistungen der Berechnung des Ablösungsbetrags auf den Nennbetrag der Steuerschuld der Vervielfältiger anzuwenden, der ...