(1) 1Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Absatz 8 ErbStG) im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. 2Bei Schenkungen mit z.B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen.
(2) 1Der Erwerber muss die Optionsverschonung bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift beantragen. 2Er kann den Antrag grundsätzlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. 3Der Antrag kann nach Zugang dieser Willenserklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerrufen werden (§ 13a Absatz 8 ErbStG). 4Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung des § 13a ErbStG verstößt.
(3) 1Stellt ein Erwerber einen Antrag, ist begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen wirtschaftlichen Einheiten die Grenze von 10 Prozent nicht überschreitet. 2Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen von mehr als 10 Prozent verfügen, kommt weder eine Verschonung nach § 13a Absatz 8 ErbStG noch nach § 13a Absatz 1 und 2 ErbStG in Betracht. 3Der Antrag geht ins Leere, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen wirtschaftlichen Einheiten mehr als 10 Prozent beträgt; in diesem Fall ist die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 und 2 ErbStG insoweit zu gewähren, als die Voraussetzungen hinsichtlich der Verwaltungsvermögensgrenze von nicht mehr als 50 Prozent für einzelne wirtschaftliche Einheiten erfüllt sind. 4Wird nachträglich ermittelt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung), dass die Verwaltungsvermögensgrenze für die Optionsverschonung in allen wirtschaftlichen Einheiten nicht erfüllt ist, erhält der Erwerber für das begünstigte Vermögen insgesamt die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 und Absatz 2, § 13b Absatz 4 ErbStG, wenn er die Voraussetzungen hinsichtlich der Verwaltungsvermögensgrenze von nicht mehr als 50 Prozent insoweit erfüllt.
(4) Verstößt der Erwerber im Rahmen der zulässigen Optionsverschonung innerhalb der maßgebenden siebenjährigen Behaltensfrist gegen eine der Verschonungsvoraussetzungen, entfällt die gewährte Verschonung ganz oder teilweise und der Umfang der Nachversteuerung richtet sich nach den Regelungen der Optionsverschonung.
(5) Sind im begünstigten Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent oder Beteiligungen an Personengesellschaften enthalten, gilt nach § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ErbStG in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG auch in den Fällen der Optionsverschonung die Grenze von 50 Prozent für das Verwaltungsvermögen.