Vor dem Notar ...

erschienen die Eheleute Müller und deren beiden Kinder ...

Der Notar hat sich mit allen Beteiligten bereits vor der anstehenden Beurkundung ausführlich über die Vorstellungen der Eheleute und deren Kindern und den Inhalt des nachstehenden Erbvertrags unterhalten. Der Notar ist von der Testier- und Geschäftsfähigkeit beider Eheleute überzeugt sowie von der Geschäftsfähigkeit der beiden gemeinschaftlichen Kinder.

Alle Vertragsschließenden erklären, dass sie sich rechtlich und steuerrechtlich haben beraten lassen.

Sodann erklären die Eheleute Klaus Müller und Ulla Müller folgendes zu notariellem Protokoll:

Wir, die Eheleute Klaus Müller, geb. am 3.9.1956, und Ulla Müller, geborene Klein, geb. am 4.4.1956, beide deutsche Staatsangehörige, schließen nachfolgend, soweit gesetzlich zulässig, einen Erbvertrag mit unseren Kindern.

Wir haben keinen Ehevertrag und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir haben zwei gemeinschaftliche Kinder, nämlich die Tochter Maike, geboren am 5.5.1980 und den Sohn Lorenz, geboren am 7.7.1983.

Keiner von uns beiden hat Kinder aus anderen Beziehungen.

Wir, die Eheleute Müller erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament[1] oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Erbvertrages gehindert sind. Hiermit widerrufen und heben wir höchst vorsorgehalber alle etwaigen einzeln und gemeinsam bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

Dies vorausgeschickt, schließen wir mit unseren Kindern folgende Vereinbarungen:

  1. Übertragung des Einzelunternehmens des Ehemannes an den Sohn mit Pflichtteilsverzicht

    Mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau überträgt Herr Klaus Müller seinen Handwerksbetrieb "Fa. Klaus Müller Schreinerei e. K.", eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Musterstadt unter der HRA-Nr: 1111, unentgeltlich an den gemeinschaftlichen Sohn, der bereits seinen Meistertitel im Schreinerhandwerk erworben hat, mit allen Aktiva und Passiva zum Stichtag 1.1.2017 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dieser ist berechtigt, den Firmennamen[2] mit oder ohne Nachfolgezusatz fortzuführen[3]. Zum Betriebsvermögen der Einzelunternehmung des Herrn Klaus Müller gehört kein Grundstück. Herr Klaus Müller scheidet zum 31.12.2016 aus dem Handwerksbetrieb aus.

    Herr Lorenz Müller hat sich über die wirtschaftliche Situation der Firma erkundigt, alle erforderlichen Unterlagen eingesehen und versichert dies ausdrücklich. Er wird darüber belehrt, dass er für etwaige bestehende Verbindlichkeiten der Firma nach Übergabe haftet.[4]

    Herr Lorenz Müller nimmt die Schenkung an und erklärt ausdrücklich einen Verzicht auf etwaige Regressansprüche gegenüber seinem Vater aus möglichen Altverbindlichkeiten aus dem Handwerksbetrieb. Herr Klaus Müller nimmt den Verzicht an.[5]

    Herr Lorenz Müller und Herr Klaus Müller sind sich einig, dass letzterer, längstens befristet bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres[6], in dem übergebenen Betrieb als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Gehalt von 3.000 EUR brutto beschäftigt wird, um die Übergabe im Hinblick auf die Kunden zu erleichtern. Es wird ein gesonderter Arbeitsvertrag abgeschlossen.

    Herr Lorenz Müller erklärt gegenüber beiden Eltern, dass mit der Schenkung des Handwerksbetriebs alle seine Pflichtteilsansprüche[7] gegenüber beiden Elternteilen erfüllt sind und verzichtet im Übrigen ausdrücklich auf seine etwaig bestehende weiteren Pflichtteilsansprüche gegenüber seinen beiden Eltern für sich und seine Abkömmlinge. Herr Lorenz Müller erklärt, dass er weder gegenüber seinem Vater noch seiner Mutter gegenüber Pflichtteilsergänzungansprüche hat.

    Der Verzicht ihres Sohnes wird von beiden Eltern angenommen.

    Herr Lorenz Müller ist nicht zu irgendeiner Ausgleichszahlung an seine Schwester verpflichtet, aufgrund der Übergabe des oben benannten Handwerksbetriebs.

    Frau Maike Müller verzichtet im Hinblick auf die Zuwendung ihres Vaters an ihren Bruder auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am Nachlass des Vaters einschließlich etwaiger bestehender oder künftiger Pflichtteilsergänzungsansprüche[8] und eines etwaigen Ausgleichspflichtteils beim Tode des Vaters für sich und ihre Abkömmlinge.

    Der Verzicht der Frau Maike Müller wird gegenüber dem Übergeber des Handwerksbetriebs und dem Übernehmer abgegeben und von diesen angenommen.

    Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die heutige Zuwendung des Handwerksbetriebs an den Sohn beim Tode des Übergebers der Ausgleichung unter Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. BGB nicht unterliegen soll.

    Frau Maike Müller erhält dafür von ihrer Mutter ein Grundstück in der Musterstr. 1 in 77777 Musterstadt (siehe unten 2.).

  2. Übertragung des Grundstückes mit Gebäude, Musterstr. 1, 77777 Musterstadt der Ehefrau an die Tochter mit Pflichtteilsverzicht

    Mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Ehemannes überträgt Frau Ulla Müller im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den folgenden Grundbesitz an die gemeinschaftlich...

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