1. Form
Die Erfüllungsübernahme ist grundsätzlich formfrei. Wird beispielsweise die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung (Schriftform, § 766 BGB) übernommen, kann die Übernahme mündlich erklärt werden (§ 766 BGB).
Zwei Ausnahmen von der Formfreiheit gibt es:
- Erfolgt die Erfüllungsübernahme schenkweise, muss dies entweder notariell beurkundet werden bzw. wird eine mangelnde notarielle Form erst geheilt, wenn das Geschenk wie versprochen den Eigentümer gewechselt hat (§ 518 Abs. 2 BGB).
- Wird die Erfüllung als abstraktes Schuldversprechen übernommen, muss dies schriftlich geschehen (§ 780 BGB).
- Soweit die Erfüllungsübernahme formfrei ist, kann sie auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, vereinbart werden. Lässt sich z. B. jemand den Anspruch auf Lieferung einer kostenpflichtigen, bestellten Sache abtreten, ließe sich das so interpretieren, dass er die Sache auch selbst bezahlt.
2. Abgrenzung
Neben der Erfüllungsübernahme verfolgen der Schuldbeitritt und die Schuldübernahme die gleiche Zielrichtung, sodass im Einzelfall sehr genau ermittelt werden muss welche dieser Varianten von den Parteien tatsächlich gewollt war. Dazu müssen insbesondere sämtliche Umstände festgestellt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Gläubigers ein eigenes Recht erwerben soll. Wichtigste Anhaltspunkte sind das Sicherungsinteresse des Gläubigers und das Übernahmeinteresse des Schuldners.
2.1 Vertraglicher Schuldbeitritt
Bei einem Schuldbeitritt tritt der Übernehmer als Gesamtschuldner neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein und haftet fortan gesamtschuldnerisch – auch im Außenverhältnis – gegenüber dem Gläubiger. Da die Rechte des Gläubigers nicht beeinträchtigt, sondern nur erweitert werden, ist seine Mitwirkung nicht erforderlich. Das bloße Versprechen an den Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen, ist im Zweifel – wenn der Wille zur Außenhaftung gegenüber dem Gläubiger nicht hinlänglich klar und eindeutig hervortritt – kein Schuldbeitritt, sondern eine Erfüllungsübernahme. Wird die Verpflichtung nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber dem Schuldner erklärt, liegt – wenn eindeutig ein Schuldbeitritt gewollt ist – ein berechtigender Vertrag zugunsten des Gläubigers vor (§ 328 BGB).
2.2 Befreiende Schuldübernahme
Auch die befreiende Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart werden. Sie bedarf allerdings gem. § 415 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gläubigers und führt zu einem Schuldnerwechsel (Befreiung des bisherigen Schuldners). Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, während letzterer frei wird. Nach § 415 Abs. 3 BGB ist in der solchermaßen vereinbarten Schuldübernahme jedenfalls eine Erfüllungsübernahme zu sehen, solange der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt oder die Genehmigung verweigert hat. Der Übernehmer ist also dem Schuldner gegenüber auch dann zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, wenn dieser die Genehmigung verweigert.
3. Unwirksamkeit
Leistet der Übernehmer bei unwirksamer Erfüllungsübernahme an den Gläubiger, kann er nur beim Schuldner kondizieren, d. h. Rückforderung seiner Leistung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Eine Kondiktion beim Gläubiger kommt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 822 BGB in Betracht (Fälle unentgeltlicher Verfügung über die Leistung).
4. Leistungsstörungen
Lehnt der Gläubiger die Leistung des Übernehmers grundlos ab, kommt er gegenüber dem Schuldner in Annahmeverzug. Bei endgültiger Ablehnung wird der Übernehmer nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei.
Erfüllt der Übernehmer die Hauptverbindlichkeit schlecht, muss sich der Gläubiger an den Schuldner als seinen Vertragspartner halten; ein Zugriff auf den Übernehmer ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur der Schuldner kann Ersatz- oder Mängelansprüche gegenüber dem Übernehmer geltend machen. Die Geltendmachung des dem Gläubiger entstandenen Schadens durch den Schuldner im Wege einer sog. Drittschadensliquidation scheidet aus, weil den Übernehmer im Verhältnis zum Gläubiger keine Leistungspflicht trifft.
Richtet der Übernehmer im Rahmen der Vertragserfüllung beim Gläubiger einen Begleitschaden an, kann der Gläubiger den Schaden direkt beim Übernehmer ersetzt verlangen (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB)
5. Rechtsfolgen
Die Erfüllungsübernahme begründet für den Schuldner – nicht aber für den Gläubiger – einen Freistellungsanspruch. Dieser bezieht sich auf die zur Zeit der Übernahme bestehende Schuld. Spätere Erweiterungen wirken im Zweifel nicht zu Lasten des Übernehmers. Der Anspruch kann nur an den Gläubiger zur Tilgung der Schuld, nicht aber an andere abgetreten oder verpfändet werden.