Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Hat das FA den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Normenkette
§ 179 Abs. 3 AO, § 10d Abs. 4 EStG
Sachverhalt
So war es hier: Das FA hatte den verbleibenden Verlustvortrag des K zur ESt auf den 31.12.2002 für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bestandskräftig gesondert festgestellt und jeweils mit dem Zusatz "lt. ESt-Bescheid 2002" erläutert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind im ESt-Bescheid für das Streitjahr aber mit 0 Euro angesetzt.
Im September 2004 erklärte K einen Veräußerungsverlust i.H.v. über 4 Mio. Euro und begehrte dessen Feststellung. Er beantragte einen Ergänzungsbescheid. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 09.11.2007, 8 K 765/06, Haufe-Index 1860308, EFG 2008, 358) und wies die Revision des K als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Der für das Verständnis notwendige Fallkontext ergibt sich aus dem Leitsatz.
Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit diese Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Das ist sie, wenn sie hätte getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden ist. Hat das FA dagegen bereits eine – wenn auch negative – Entscheidung über die betreffende Feststellung getroffen, so liegt insoweit kein unvollständiger Bescheid vor. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen unrichtigen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern; denn in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch.
2. Gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Nach § 10d Abs. 4 S. 2 EStG hat die Finanzbehörde für die Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags u.a. die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte des nämlichen Veranlagungszeitraums zu ermitteln. Die fehlende Feststellung für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann aus der Sicht des Steuerpflichtigen dahin verstanden werden, dass nach der Auffassung des FA eine solche Feststellung nicht notwendig war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.12.2008 – IX R 94/07