Leitsatz
Sonderbetriebsausgaben sind notwendiger Bestandteil eines Feststellungsbescheids. Sie sind in einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO aufzunehmen, wenn sie zuvor im Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.
Sachverhalt
Eine Gemeinschaftspraxis besteht aus den Ärzten A und B. Der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn 2008 wurde mit Bescheid vom 29.6.2009 gesondert und einheitlich auf 150.000 EUR festgestellt und zu je 50 % auf die beiden Ärzte aufgeteilt. Der Feststellungsbescheid ist bestandskräftig. Sonderbetriebsausgaben wurden von A und B nicht geltend gemacht und dementsprechend auch im Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 12.8.2009 macht A Rechtsanwaltskosten aufgrund einer beruflich veranlassten Beratung von 4.000 EUR als Sonderbetriebsausgaben geltend, die er bisher rechtsirrtümlich nicht geltend gemacht hat. Fraglich war, ob die Sonderbetriebsausgaben von 4.000 EUR durch einen Ergänzungsbescheid nachträglich festgestellt werden können.
Entscheidung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, an denen mehrere Personen beteiligt sind, müssen durch einen Feststellungsbescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sind auch Sonderbetriebsausgaben. Sie sind Teile der Einkünfte, d. h. des Gewinns, an denen mehrere Personen beteiligt sind. Sind Sonderbetriebsausgaben - wie hier - in der Feststellungserklärung nicht aufgeführt und werden die Angaben der Feststellungserklärung ohne Abweichung in den Feststellungsbescheid übernommen, liegt mangels Kenntnis bislang überhaupt keine Entscheidung über zuzurechnende Sonderbetriebsausgaben vor. Diese Lücke ist nach Meinung des FG durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 EStG auszufüllen.
Hinweis
Sonderbetriebsausgaben dürfen nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens, nicht aber unmittelbar bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des betreffenden Gesellschafters berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 10.9.1991, XI R 35/90, BStBl 1992 II S. 4). Deshalb ist es in der Praxis wichtig, dass die Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung auch geltend gemacht werden, was aber nicht selten unterbleibt. Sie sind nach Ansicht des FG Münster in einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO aufzunehmen, wenn sie zuvor im Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.
Vergleichbare Fälle, in denen bisher die Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderwerbungskosten unterblieben ist, sollten offen gehalten werden, bis der BFH im anhängigen Revisionsverfahren (Az. des BFH: IV R 19/09) über die praxisrelevante Streitfrage entschieden hat.
Wichtig: Ein Ergänzungsbescheid darf einen lückenhaften Feststellungsbescheid nur ergänzen, nicht aber korrigieren oder die in dem ursprünglichen Bescheid getroffenen Feststellungen ändern.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 26.02.2009, 11 K 3579/06 F