Nach §§ 7h, 7i EStG werden Herstellungs- und Anschaffungskosten für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie an Baudenkmalen steuerlich begünstigt, sofern das Gebäude bzw. das Baudenkmal der Erzielung von Einkünften dient. Führen Baumaßnahmen an nach §§ 7h oder 7i EStG begünstigten Objekten nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwand, ist nach Wahl des Steuerpflichtigen eine gleichmäßige Verteilung dieses Erhaltungsaufwands auf 2 – 5 Jahre möglich.[1] Die Voraussetzungen der §§ 7 h und 7 i EStG müssen allerdings vorliegen. Miteigentümer müssen den Erhaltungsaufwand auf den gleichen Zeitraum verteilen.[2]

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