Leitsatz

Die Finanzämter haben die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t ab Juli 2005 neu festgesetzt und zwar rückwirkend. An dieser rückwirkenden Festsetzung bestehen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel.

 

Sachverhalt

Der Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t erhält im April 2007 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab Juli 2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige Jahresbetrag von 210 EUR für ein als "sonstiges Fahrzeug" eingestuftes Wohnmobil wurde bis zum 31.12.2005 beibehalten. Ab 1.1.2006 wurde dagegen ein Jahresbetrag von 480 EUR hierfür zugrunde gelegt.

 

Entscheidung

Nach Meinung des FG des Saarlandes bestehen an der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber am 21.12.2006 rückwirkend geregelten Besteuerung von Wohnmobilen insoweit keine verfassungsrechtlichen Zweifel, als ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t für die Zeit vom 1.5. bis 31.12.2005 weiter nach dem Gewicht und ab 1.1.2006 nach besonderen Steuertarifen zu besteuern ist.

Durch den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO war mit Ablauf des 30.4.2005 das Fahrzeug nicht mehr zwingend als "anderes Fahrzeug" i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Pkw zu besteuern, sondern wie ein Lkw nach dem Gewicht. Mit der Aufhebung der o. a. Vorschrift sind auch diese Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen. Die neue Steuerfestsetzung erfolgte aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen durch das 3. Gesetz zur Änderung des KraftStG v. 21.12.2006 mit Wirkung ab 1.5.2005 und darin die Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen zum 1.1.2006. Ohne diese Änderungen im KraftStG wäre das Fahrzeug bereits ab 1.5.2005 als Pkw und zudem noch höher zu besteuern gewesen, als nach jetziger Rechtslage. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben die Länder aufgrund eines Erlasses v. 13.4.2005 zunächst auf eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verzichtet. Erst mit der Änderung des KraftStG im Dezember 2006 ist die Grundlage dafür geschafften worden, dass Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31.12.2005 noch nach Gewicht besteuert wurden und erst danach ein Übergang zu den allgemeinen Besteuerungskriterien für Pkw erfolgt ist. Insoweit stellen die Änderungen im KraftStG eine rückwirkende Regelung vor. Für Wohnmobile über 2,8 t beinhalten sie jedoch eine Regelung zugunsten des Steuerpflichtigen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Beschluss vom 07.11.2007, 2 V 1447/07

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