Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Die Anlage GW4 ist aufzufüllen, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 4 bis 6 des § 40 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG BW) vorliegen.
Es ist zu unterscheiden zwischen Grundbesitz, der in vollem Umfang zu steuerbefreiten Zwecken verwendet wird, und Grundbesitz, der teilweise zu steuerbefreiten Zwecken verwendet wird.
2.3.1 Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Wird die gesamte wirtschaftliche Einheit für steuerbefreite Zwecke genutzt, so ist lediglich die Nummer der Steuerbefreiung auszuwählen. Die vollständige Auswahl der Steuerbefreiungsgründe sowie deren Beschreibung lassen sich der Ausfüllanleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung und den Hilfetexten in ELSTER entnehmen. Beispiele für Grundsteuerbefreiungstatbestände sind:
- Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird,
- dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege,
- Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird.
Mehrere steuerbefreite Zwecke
Wird der gesamte Grundbesitz für mehrere steuerbefreite Zwecke genutzt, ist die überwiegende Nutzungsart für die einschlägige Grundsteuerbefreiungsvorschrift maßgeblich. Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.
2.3.2 Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Wird nur ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke genutzt, sind in der Anlage GW4 zwei Eintragungen vorzunehmen.
Einerseits ist der zu steuerbefreiten Zwecken genutzte Grundstücksteil zu erklären. Anzugeben sind konkret die Bezeichnung des Grundstückteils oder Gebäudes bzw. die Lage, die anteilige steuerbefreite Fläche in qm sowie die Nummer der Grundsteuerbefreiung aus der Anleitung bzw. den Hilfetexten in ELSTER. Jeder räumlich abgrenzbare Teil ist gesondert einzutragen.
Zusätzlich dazu ist auch immer die anteilige, nicht steuerbefreite Fläche, mit Bezeichnung/Lage bei der Nutzungsart "Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Befreiung nicht vorliegen" zu erklären.
2.3.3 Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, kommt eine Grundsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken im Verhältnis zur Nutzung zu steuerpflichtigen Zwecken überwiegt (mehr als 50 % der Gesamtnutzung). In diesem Fall ist, wie bei der Verwendung des gesamten Grundbesitzes zu steuerbefreiten Zwecken, nur die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen.
2.3.4 Angaben bei Grundsteuervergünstigungen
In bestimmten Fällen kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl für Grundstücke in Betracht, auf denen Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden, die Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehören oder auf denen sich Baudenkmale im Sinne des Landesdenkmalschutzgesetzes befinden. Wenn für das gesamte Grundstück die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen, ist lediglich die Nummer der Grundsteuerermäßigung aus der Ausfüllanleitung bzw. den Hilfetexten in ELSTER einzutragen. Beispiele für die Grundsteuerermäßigungstatbestände sind:
- Auf dem Grundstück befinden sich Baudenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale.
Wenn nur Teile des Grundbesitzes die Voraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung erfüllen, sind in der Anlage GW4 zwei Eintragungen vorzunehmen.
Einerseits ist die anteilige steuervergünstigte Fläche in qm unter Angabe der Bezeichnung des Grundstückteils bzw. der Lage und der Nummer der zutreffenden "Vergünstigung" aus der Anleitung bzw. den Hilfetexten in ELSTER zu erklären.
Zusätzlich dazu ist auch immer der Flächenanteil, für den die Voraussetzungen einer Vergünstigung nicht vorliegt, mit der Bezeichnung/Lage zu erklären.