Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
5.1.1 Feststellungszeitpunkt
Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.
5.1.2 Aktenzeichen
Das 16-stellige Aktenzeichen ist auf dem Informationsschreiben abgedruckt, welches die Finanzverwaltung im Juni 2022 an alle Grundstückseigentümer versandt hat und findet sich auch auf dem Einheitswert- der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts oder ggf. auf dem Grundsteuerbescheid der Kommune. Die Eintragung erfolgt ohne Sonderzeichen.
5.1.3 Grund der Feststellung
Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Teilung eines Grundstücks in Parzellen oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.
5.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Sofern sich auf dem Grundstück nur Gebäude befinden, die nach dem HGrStG außer Ansatz bleiben, ist das Grundstück als bebautes Grundstück anzugeben und das Gebäude mit 0 qm Wohn-/Nutzfläche anzugeben.
Das betrifft
- Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn ihre Grundfläche weniger als 100 qm umfasst, und
- Nebengebäude, wenn sie Wohngebäuden dienen und die Gebäudefläche weniger als 30 qm umfasst.
Diese Nutzungsflächen bleiben bei reinen Wohngebäuden außer Ansatz.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (diese bilden eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich darauf Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und deren Flächen deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen außer Ansatz bleiben.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude (soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt), stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.
5.1.5 Lage des Grundstücks
Hier ist die Adresse inklusive der Straße, der Hausnummer, ggf. Zusatzangaben, Postleitzahl und Ort des Grundstücks einzutragen. Sind kein Straßenname und keine Hausnummer vorhanden, so ist für das Grundstück die Gemarkung, das Grundbuchblatt, die Flur und die Flurstückszähler und –nenner (sofern vorhanden) anzugeben. Sollte das Grundstück keine Adresse haben und aus mehreren Flurstücken bestehen, so ist das Flurstück einzutragen, welches die wirtschaftliche Einheit am bedeutendsten prägt (z...