Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
6.1.1 Feststellungszeitpunkt
Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.
6.1.2 Aktenzeichen
Das 16-stellige Aktenzeichen ist auf dem Informationsschreiben abgedruckt, welches die Finanzverwaltung im Juni 2022 an alle Grundstückseigentümer versandt hat und findet sich auch auf dem Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes oder ggf. auf dem Grundsteuerbescheid der Kommune wieder. Die Eintragung des Aktenzeichens erfolgt ohne Sonderzeichen.
6.1.3 Grund der Feststellung
Bei Erklärungen, die im Rahmen der Hauptfeststellung abgegeben werden, ist die Option "Hauptfeststellung" auszuwählen. Die anderen Optionen "Nachfeststellung" oder "Fortschreibung(en)" oder "Aufhebung" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Teilung eines Grundstücks in Parzellen oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben oder eine Nutzungsänderung eingetreten ist. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.
6.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude (soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt), stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund und Boden und Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.
6.1.5 Lage des Grundstücks
Im Hauptvordruck ist die Lage des Grundstücks einzutragen. Die Lage ergibt sich auch aus dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung und umfasst die Straße, Hausnummer, ggf. einen Hausnummerzusatz, die Postleitzahl und den Ort. Hat das Grundstück keine Adresse, sind der Gemarkungsname, das Grundbuchblatt, die Flur sowie der Flurstückszähler und –nenner anzugeben. Besteht das Grundstück aus mehreren Flurstücken, ist das Flurstück anzugeben, das die wirtschaftliche Einheit am meisten prägt (z. B. Flurstück mit der größten Fläche).
Außerdem ist eine entsprechende Angabe zu machen, wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über den Bereich mehrerer hebeberechtiger Gemeinden erstreckt.
6.1.6 Angabe zu Eigentümer/innen
Eigentumsverhältnisse
Hier ist anzugeben, welche Rechtsform der Eigentümer vorweist. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist im ELSTER-Formular vorgegeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft oder diverse Grundstücksgemeinschaften. Die ELSTER-Hilfetexte enthalten Erläuterungen zu den unterschiedlichen Optionen.
Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ...