Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil die Bezeichnung/Verwendungsweise, die begünstigte Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELSTER. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
- Religionsgemeinschaften.
Der Grundbesitz der begünstigten Rechtsträger ist nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Wohnungen
Wohnungen sind grundsätzlich stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Davon ausgenommen sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.
Verwendung von Teilen des Gebäudes/Gebäudeteils für steuerermäßigte Zwecke
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil der steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeteile vor oder liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil und zusätzlich die Voraussetzungen für eine weitere Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle Gebäude/Gebäudeteile vor, sind zu dem jeweiligen Gebäude bzw. Gebäudeteil die laufende Nummer aus dem Vordruck NiGrSt 2, die Bezeichnung bzw. Verwendungsweise, die ermäßigte Wohn- bzw. Nutzfläche und die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Steuerfreie Gebäude bzw. Gebäudeteile sind an dieser Stelle nicht einzutragen. Die Nummern der Ermäßigungen sind dem Erklärungsformular in ELSTER zu entnehmen. Eine Ermäßigung der Steuermesszahl kommt beispielsweise für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal befindet, die wohnraumgefördert werden oder die im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen stehen.