BMF, Schreiben v. 24.9.2013, IV C 1 - S 2400/11/10001 :001, BStBl I 2013, 1183
Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG wie folgt Stellung:
1. Empfänger der Datenlieferung
Nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG hat die auszahlende Stelle die erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln.
Das Verfahren ELSTER hat unter https://www.elster.de/ent_home.php einen separaten Bereich für Entwickler eingerichtet. Für den Zugang ist eine Registrierung notwendig. Die Registrierung wird unter https://www.elster.de/ent_teilnahme.php beschrieben und angeboten. Im Entwicklerbereich steht ein kostenloses ELSTER-DevelopmentToolkit mit Clientsoftware und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung. Dieses Toolkit ermöglicht die Implementierung des Verfahrens ELSTER – inkl. der Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG – in jede Software.
2. Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
Die Meldung für die Kalenderjahre 2009 bis einschließlich 2013 erfolgt im Zeitraum vom 1.6.2014 bis 31.7.2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
3. Übermittlungspflichten
Eine Übermittlungspflicht nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten.
4. Verfahrensbeschreibungen
Schnittstellenbeschreibungen und weitere Beschreibungen, die für den Verfahrensablauf erforderlich sind, können unter www.esteuer.de eingesehen werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgeltungsteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1183