Prinzip der Eigentümeridentität
Grundsätzlich können mehrere Wirtschaftsgüter (bei der Bewertung von Grundbesitz sind das i. d. R. Flurstücke und Gebäude) nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer bzw. denselben Eigentümern gehören.
Beispiel: Wohnhaus und Garage auf nebeneinanderliegenden Flurstücken
Zwei nebeneinanderliegende Flurstücke gehören Ehegatten/Lebenspartnern. Auf dem einen Grundstück haben die Ehegatten/Lebenspartner ein Einfamilienhaus errichtet und auf dem angrenzenden Flurstück steht eine Doppelgarage, die die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam mit dem Einfamilienhaus nutzen. Die beiden Flurstücke sind regelmäßig in einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Im bisherigen Recht der Einheitsbewertung gab es Ausnahmen von diesem Prinzip der Eigentümeridentität. So konnten beispielsweise Flurstücke, die nur im Eigentum eines Ehegatten/Lebenspartners standen, auch mit Flurstücken, die den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörten, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Solche Ausnahmen wurden insbesondere für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft geschaffen, weil dort regelmäßig alle Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst wurden, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienten. Wurde ein Betrieb von einer Gemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterhalten, waren auch diejenigen Wirtschaftsgüter in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs miteinzubeziehen, die im Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb standen, sich aber nur im Eigentum eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter und nicht im Eigentum der Gemeinschaft oder Gesellschaft befanden. Diese Regelungen wurden in die neuen Vorschriften zur Ermittlung der Grundsteuerwerte nicht übernommen.
Bestehende wirtschaftliche Einheiten können nach den alten Regeln der §§ 26 und 34 Abs. 4 bis 6 BewG weiter bis zur (nächsten) Hauptfeststellung zum 1.1.2029 bestehen bleiben (Besitzstandswahrung). Zu diesem Hauptfeststellungszeitpunkt sind sie allerdings aufzulösen. Für neu entstehende wirtschaftliche Einheiten gilt dies nicht, denn sie sind zwingend nach dem Prinzip der Eigentümeridentität zu bilden.
Eine weiterhin bestehende Ausnahme bildet § 244 Abs. 2 BewG, wonach auch ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) in die wirtschaftliche Einheit "Grundstück" einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
Beispiel: Gemeinschaftliche Hofflächen oder Garagen
Ein Garagengrundstück gehört einer Vielzahl von Eigentümern und wird von einzelnen Eigentümern gemeinsam mit ihren in räumlicher Nähe liegenden Reihenhäusern genutzt. Der Anteil des Eigentümers an dem Garagengrundstück mitsamt dem Reihenhaus bilden in diesem Fall eine wirtschaftliche Einheit. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle Miteigentümer des Garagengrundstücks ihren Anteil jeweils zusammen mit einem Reihenhaus nutzen.