Spätere Zeitpunkte
Nachfeststellungen und Art- und Wertfortschreibungen sind erst nach der Hauptfeststellung möglich (durch Ereignisse die nach dem 1.1.2022 stattgefunden haben). Bei den aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung abzugebenden Feststellungserklärungen handelt es sich jedoch stets um Erklärungen zur Hauptfeststellung auf den 1.1.2022.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt, unterliegen Grundstückseigentümer einer Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG. Der Anzeigepflicht kann auch durch Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung nachgekommen werden. Eine Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn sich die Höhe des Grundsteuerwerts (Wertfortschreibung), die Vermögensart oder die Grundstücksart (Artfortschreibung) ändert oder wenn es zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) kommen kann. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Anzeige muss dann binnen eines Monats nach Ablauf des Jahres, in dem die Änderung eingetreten ist, gegenüber dem Finanzamt gemacht werden.
Ereignisse, die den bloßen Eigentumsübergang eines Grundstücks zur Folge haben, wie z. B. der Verkauf oder die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft, sind nicht von dieser Anzeigepflicht umfasst. Von diesen Rechtsvorgängen erlangt die Finanzverwaltung regelmäßig durch Mitteilungen der Notare Kenntnis.