Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, § 30 UStDV, Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL, Abschn. 12.8. Abs. 2 UStAE
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt.
Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung.
Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die zum Besuch des komplett angebotenen Programms berechtigten.
Das FA unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Thüringer FG, Urteil vom 14.6.2012, 1 K 810/11, Haufe-Index 4052630, EFG 2013, 249).
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.
Nach der Entscheidung des BFH ist es für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reichte es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mithilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführte.
Unerheblich sei, ob sich aus Abschn. 12.8. Abs. 2 UStAE etwas anderes ergebe. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung dürfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.
Hinweis
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für "die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller". Als solche gelten gemäß § 30 UStDV"Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen".
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.11.2014 – XI R 42/12