Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Die reine Autorenlesung vor Publikum ist weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung.
2. Eine Autorenlesung vor Publikum kann jedoch theaterähnlich sein, sodass die Eintrittsberechtigungen hierfür dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Normenkette
§ 4 Nr. 20, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Art. 98 Abs. 2, Anhang III Kategorien 7 und 9 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin ist Schriftstellerin und führte Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durch. Die mit den Lesungen bewirkten Umsätze unterwarf sie in ihrer USt-Erklärung (ebenso wie ihre Umsätze aus den Buchverkäufen) dem ermäßigten Steuersatz (7 %).
Aufgrund der Feststellungen einer USt-Sonderprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Umsätze aus den Lesungen dem Regelsteuersatz (19 %) unterlägen, und setzte die USt entsprechend fest.
Das FG gab der Klage statt (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, 12 K 1967/11, Haufe-Index 3500122, EFG 2012, 2247).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Er führte u.a. aus, die Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG könne in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen sei.
"Theater" bezeichne alle Formen szenischer Darstellung sowie die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hatte die Klägerin ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form von Lesungen, dargeboten. Bei ihren Lesungen veränderte sie häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen und unterstrich dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung, wodurch sie beim Publikum Emotionen hervorrief. Sie unterbrach das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Stellenweise geriet die Lesung völlig in den Hintergrund; mit Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches erreichte ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge.
Die Würdigung dessen durch das FG dahin gehend, dass diese Darbietungen Theatervorführungen vergleichbar sind und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei möglich und verstoße weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie binde daher den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
Ein Vermarktungsinteresse der Klägerin bzw. des Verlags spreche nicht gegen das Vorliegen einer theaterähnlichen Veranstaltung.
Hinweis
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
Unionsrechtliche Grundlage für § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorien 7 und 9 der MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen (Nr. 7). Dasselbe gilt für Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte (Nr. 9).
Zweck der Steuerermäßigung ist, zugunsten der Besucher entsprechender Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.2.2015 – XI R 35/12