OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2008, S 7220 A - 26 - St 112
Bezug: Erlass des FinMin Hessen vom 12.2.2008, S 7220 A – 8 – II 51
Der ermäßigte Steuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif.
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
Antragsformulare sind bei den Zollämtern erhältlich. Sie stehen als Vordruck „0310 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” auf den Internetseiten der Zollverwaltung (www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php) zum Ausfüllen bzw. Herunterladen bereit.
Das Verfahren zur Einholung unverbindlicher Zolltarifauskünfte und die Zuständigkeit ist in dem BMF-Schreiben vom 12.7.2000, III B 5 – ZT 0420 – 7/00/IV D 1 – S 7220 – 11/00 (BStBl 2000l S. 1209) und dem BMF-Schreiben vom 23.10.2006, IV A 5 – S 7220 – 71/06 (BStBl 2006l S. 622) geregelt. Nähere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:
Zur Vermeidung unnötigen Untersuchungs- und Kostenaufwands braucht die vollständige Unterposition bei der Tarifierung nur dann ermittelt werden, wenn dies zur Bestimmung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes im Hinblick auf die Fassung der Anlage des UStG erforderlich ist.
Die Änderung einer Einreihung in den Zolltarif kann dazu führen, dass auf einen bisher begünstigten Gegenstand nunmehr der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Hierüber erhalten sowohl der Empfänger der uvZTA als auch das für den Empfänger zuständige FA einen schriftlichen Hinweis durch die ZPLA, die die uvZTA erteilt hat. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn der allgemeine Steuersatz erst auf Umsätze angewendet wird, die nach der Erteilung der vorbezeichneten schriftlichen Benachrichtigung ausgeführt werden.
Die Rdvfg. vom 3.8.2000, S 7220 A – 26 – St IV 22 (USt-Kartei OFD Ffm. § 12, S 7220 – Karte 2) ist überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2