Leitsatz
Die Anzahl der Beschäftigten ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen.
Sachverhalt
Der Sohn bzw. die Enkel des Erblassers wurden aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und dessen vorverstorbener Ehefrau zu gleichen Teilen (Schluss-)Erben des Erblassers. Der Erblasser war Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, sowie Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks, welches der Klägerin zur Nutzung überlassen war. Die Beteiligung an der Klägerin war dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Erblassers zugeordnet. Zwischen dem Einzelunternehmen des Erblassers als Besitzgesellschaft und der Klägerin als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung für ertragsteuerliche Zwecke.
Bei der Klägerin waren im Jahr 2012 - neben 18 Vollzeitkräften - der Erblasser als (Gesellschafter-)Geschäftsführer sowie die zwei nicht als Vollzeitkräfte tätigen Reinigungskräfte beschäftigt. Die Beteiligten (GmbH und Finanzamt) streiten über die Anzahl der für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellten Beschäftigten der Klägerin und über die Folgefrage, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsumme erforderlich ist. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, sie habe am Stichtag weniger als 21 Beschäftigte gehabt, sodass die Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten zu unterbleiben habe. Weder der Erblasser noch die beiden Teilzeitbeschäftigten Frau Q. und Frau S. seien bei der Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG für Zwecke einer Feststellung dahingehend zu ändern, dass der Erblasser E. sowie die beiden Reinigungskräfte nicht als Beschäftigte erfasst werden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte dagegen beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Entscheidung
Die Klage ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht zulässig. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG für Zwecke einer Feststellung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
Die Anzahl der Beschäftigten ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen.
Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG, des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sowie des § 13a Abs. 4 Sätze 1, 2, 3, 4 ErbStG. Da diese Vorschriften die Begriffe "Beschäftigte" und "Anzahl der Beschäftigten" jeweils ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwenden, liegt es bereits nach dem Gesetzestext nahe, dass die "Anzahl der Beschäftigten" (§ 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG) der Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen - nach Köpfen - entspricht. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter im Sinne des § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz- bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer ist, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten zum Besteuerungsstichtag dient allein der Entscheidung über die Frage, ob die Lohnsummenregelung Anwendung findet. Der Schutz des individuellen Arbeitsplatzes im konkreten Betrieb im Sinne des Schutzes des jeweiligen Arbeitnehmers ist nicht Ziel der in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG getroffenen Regelungen.
Vielmehr ist der grundsätzliche Arbeitsplatzerhalt, also der Erhalt des Betriebes mit einem bestimmten Beschäftigungsvolumen, für das die Entwicklung der Lohnsumme in der Zeit nach dem Besteuerungsstichtag als Indikator dient, Zweck der Regelung. Der Lohnsummenregelung liegt dabei eine betriebsbezogene Betrachtungsweise zugrunde, um den abstrakten Arbeitsplatzerhalt im konkreten Betrieb im Sinne des Erhalts der für den Betrieb insgesamt erforderlichen Arbeitskraft sicherzustellen. Die Lohnsumme soll dem Erwerber, der den Betrieb weiterführt, ein gewisses Maß an Flexibilität in Bezug auf die Fluktuation der im Betrieb Beschäftigten bieten.
Dementsprechend differenziert auch der Gesetzestext nicht anhand kündigungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Kriterien, sondern stellt gemäß § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG auf die "auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten" ab. Dazu gehört auch der Geschäftsführer. Gerade seine Position und sein Arbeitseinsatz prägen in kleinen Unternehmen wie dem vorliegenden häufig den Betrieb und machen mitunter einen Großteil des Beschäftigungsvolums aus.
Die Ausgangslohnsumme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG hat der Beklagte zutreffend festgestellt. ...