Leitsatz
Die Faxnummer des Gerichts gehört weder zur Adressierung der "vorab per Telefax" zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können.
Normenkette
§ 56 Abs. 1 FGO
Sachverhalt
Eine Klageschrift war verspätet beim FG eingegangen, weil von einer Bürokraft des Prozessbevollmächtigten versehentlich die Faxnummer des Landgerichts statt des FG angewählt worden war. Die von dem Bevollmächtigten unterzeichnete Klageschrift enthielt neben der (korrekten) Adresse des FG den Vermerk "Vorab per Telefax"; eine Empfänger-Faxnummer war nicht angegeben.
Entscheidung
Der BFH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Die Angabe der Telefaxnummer des Empfängers gehöre nicht zur richtigen Adressierung einer Klageschrift. Diese Nummer anhand der Bezeichnung des Gerichts herauszusuchen und in das Faxgerät einzugeben, könne ein Rechtsanwalt geschultem Büropersonal überlassen. Denn das Heraussuchen und Eingeben einer Telefaxnummer sei eine einfache büromäßige Aufgabe.
Hinweis
Ein Prozessbevollmächtigter darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muss jedenfalls prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist.
Einfache Büroarbeiten, insbesondere solche, die keinerlei rechtliche Würdigung des Falls verlangen, kann ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder dergleichen hingegen seinem Büropersonal überlassen. Er muss dieses jedoch sorgfältig auswählen und ihm klare Organisationsanweisungen erteilen. Deren Beachtung muss er ferner gelegentlich kontrollieren.
Das Heraussuchen einer Faxnummer aus einem entsprechenden Verzeichnis und die Eingabe einer Faxnummer in ein Faxgerät gehört zu diesen einfachen Büroarbeiten. Es ist so simpel und (bei gehöriger Aufmerksamkeit und nachgehender Kontrolle) so wenig fehleranfällig, dass es ggf. auch einem Lehrling im dritten Lehrjahr überlassen werden darf.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.4.2003, VII R 47/02