LfSt Bayern, Schreiben vom 11.3.2020, S 3225.1.1 – 8/14 St 34

Bezug: BMF vom 11.1.2016, IV C 7 – S 3225/16/10001

Den Regelherstellungskosten der Anlage 24 Teil II BewG (Fassung ab 01.01.2016) liegt der Kostenstand 2010 zugrunde. Nach § 190 Abs. 2 BewG (Fassung ab 01.01.2016) sind die Regelherstellungskosten anhand der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Baupreisindizes anzupassen. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage innerhalb des jeweiligen Kalenderjahrs anzuwenden. Bezüglich der Gebäudearten gelten die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II. BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel analog.

Die nachfolgende Tabelle wird jährlich nach Veröffentlichung der Baupreisindizes im Bundessteuerblatt aktualisiert.

Baupreisindizes (2010 = 100)
Jahr des Besteuerungszeitpunkts Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24 Teil II. BewG Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24 Teil II. BewG Fundstelle BStBl I
2016 111,1 111,4 2016, 6
2017 113,4 113,7 2017, 30
2018 116,8 117,4 2018, 205
2019 122,0 122,7 2019, 207
2020 127,2 128,1 2020, 209

Die bisherige Karte vom 3.4.2019, Az.: S 3225.1.1 – 8/11 St 34 (Kontrollnummer 58) ist auszureihen.

 

Normenkette

BewG § 190

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge