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Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
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Nachweise im Sinne des § 10 Absatz 3 sind die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen "Euroblume", das Umweltzeichen "Blauer Engel", das Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" oder ein gleichwertiger Nachweis. |
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