Die Kommune, deren Haushaltswirtschaft erstmals doppisch geführt werden soll, hat zum 1. Januar des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Dabei kommt der Eröffnungsbilanz eine Sonderstellung zu, da für den Übergang in die doppische Haushaltswirtschaft die Erstellung der Eröffnungsbilanz Voraussetzung ist und dafür wiederum die komplette Erfassung und Bewertung von Vermögen und Schulden während des laufenden Geschäftsbetriebs realisiert werden muss.
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz müssen sämtliche Vermögensgegenstände, die im wirtschaftlichen Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, im Rahmen der Erstinventur nach dem Einzelbewertungsprinzip erfasst und bewertet werden. Es erfolgt daraufhin auf der Grundlage des Erstinventars eine Einstellung als Aktivposten in die Eröffnungsbilanz.
Analog sind alle Schulden (im Sinne von Fremdkapital) der Kommune zu erfassen, zu bewerten und als Passivposten in die Eröffnungsbilanz einzustellen (insbesondere Verbindlichkeiten und Rückstellungen, teilweise auch Sonderposten). Als Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden kann im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz erstmals das Eigenkapital der Kommune ermittelt werden. Es wird teilweise auch als Nettoposition bezeichnet.
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der haushaltsrechtlich aus Art. 114 GG, § 6 HGrG (Haushaltsgrundsätzegesetz) abgeleitet ist, sowie nach den handelsrechtlichen Vorschriften der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind Vereinfachungsvorschriften für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zulässig und notwendig. Grund hierfür ist, dass die für die Erstellung der Eröffnungsbilanz erforderliche Inventarisierung und Bewertung des gesamten Vermögens- und Schuldenbestandes für die Kommunen einen erheblichen Aufwand bedeuten. In diesem Sinn wäre es zwar wichtig gewesen, die Vereinfachungsvorschriften einheitlich zu regeln. Doch gerade da gibt es bedeutende Unterschiede zwischen den Bundesländern.
Ausgangspunkt für die Erstellung der Eröffnungsbilanz und die zu verwendenden Ansatz- und Bewertungsmethoden ist der aus dem IMK-Beschluss vom 21.11.2003 hervorgegangene Leittext einer Gemeindehaushaltsverordnung nach doppischen Grundsätzen. Dabei sind für die Eröffnungsbilanz durch die Landesgesetzgeber unterschiedliche Bewertungsregeln vorgesehen und damit den Ländern entsprechende Freiräume gelassen.
Nachfolgend einige Bewertungsansätze:
- Nach NKR (Neues Kommunales Rechnungswesen) sollten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Jahresbilanz auf die Eröffnungsbilanz übertragen werden. Die Vereinfachungen würden insoweit zugelassen, als sich die Werte nicht mehr exakt ermitteln lassen. Die Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens würden generell nach den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen bewertet. Nur das Realisierbare Vermögen müsste nach den Wiederbeschaffungszeitwerten (Verkehrswerten) bewertet werden.
- Die KGSt überträgt ebenfalls die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Jahresbilanz auf die Eröffnungsbilanz und lässt nur Verfahrensvereinfachungen zu. Für eine kontinuierliche Neubewertung zu Wiederbeschaffungszeitwerten hat sich die KGSt ausgesprochen. Dafür stellt sie aber auf das zivilrechtliche Eigentum ab, wenn es um die Ansatzentscheidung beim Kommunalvermögen geht.
- Das Land Hessen bewertet die Vermögensgegenstände zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um etwaige Abschreibungen. Auch dort gelten Vereinfachungsvorschriften für die Eröffnungsbilanz.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat infolge des DM-Eröffnungsbilanzgesetzes bei der Eröffnungsbilanz Zeitwerte statt der für die Jahresbilanz vorgesehenen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt (so im Ergebnis auch IDW ERS ÖFA 1, Ziffer 19).
Neben den aufgeführten Bewertungsgrundsätzen für die Vermögensgegenstände sind auch Besonderheiten bei der für die Eröffnungsbilanz erstmaligen Ermittlung der Rücklagen und bei dem Ansatz und der Bewertung von Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten/Schulden zu berücksichtigen. Für den Ansatz von Rückstellungen und Sonderposten können neben der Einzelwertermittlung auch jeweils nach Vermögensarten pauschalierte Ansätze ermittelt werden.