Manche kameralen Haushaltspositionen, z. B. Altfehlbeträge und die allgemeinen Rücklagen, finden sich in die doppische Eröffnungsbilanz ganz anders wieder. D. h., einige kamerale Haushaltspositionen können in der doppischen (Eröffnungs-)Bilanz nicht mehr in der ursprünglichen Form dargestellt werden.

Zu diesen kameralen Haushaltspositionen gehören insbesondere:

  • Altfehlbeträge: Sie haben sich in Kassenkrediten niedergeschlagen. Die kameralen Kassenkredite, die in der Vergangenheit aufgenommen wurden, werden in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeiten gezeigt.[1]
  • Allgemeine Rücklagen: Die kameralen allgemeinen Rücklagen werden in der Eröffnungsbilanz als Finanzmittel auf der Aktivseite dargestellt. Zu beachten ist, dass es keine Verbindung zwischen den kameralen allgemeinen Rücklagen und der Bilanzposition "Rücklagen" auf der Passivseite innerhalb des Eigenkapitals gibt.
  • Gebührenausgleichsrücklagen: Diese Haushaltsposition stellt eine Verpflichtung gegenüber den Gebührenzahlern dar, die auch weiterhin auszuweisen ist. Gebührenausgleichsrücklagen gehen in den speziellen "Sonderposten Gebührenausgleich" innerhalb[2] des Eigenkapitals bzw. der Nettoposition in der Eröffnungsbilanz (nach niedersächsischem Recht) ein.[3]

Autoren: Yvonne Hockner und Dorothea Weber, arf GmbH, Nürnberg; Überarbeitung durch Prof. Dr. Arnim Goldbach, Burgdorf-Otze

[1] Nach niedersächsischen Recht wird in der Ersten Eröffnungsbilanz ein "Soll-Fehlbetrag" auf der Passivseite ausgewiesen, der zunächst "zu tilgen" ist. Vgl. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 3 Nr. 1.1.2 KomHKVO NI.
[2] In etlichen Bundesländern sind die Sonderposten formalrechtlich nicht Teil des Eigenkapitals.
[3] In Baden-Württemberg muss dafür eine Rückstellung "Gebührenausgleich" gebildet werden, was sachlich auch geboten ist, denn dabei handelt es sich in der Tat um eine kommunale Verpflichtung dem Gebührenzahler gegenüber, die ursprünglich zu hohe Gebühr wieder "zurückzuzahlen" (genauer: durch spätere geringere Gebühren auszugleichen).

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