Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Ein höherer Wert aufgrund einer durch eine Zweiterschließungsmaßnahme entstandenen Ecklage ist nicht generell, sondern allenfalls bei Grundstücken an Geschäftsstraßen sowie bei Grundstücken an Wohnstraßen anzunehmen, wenn auf ihnen Gebäude mit gewerblich genutzten Räumen, z. B. Eckläden oder Gastwirtschaften errichtet werden können.
Dagegen bedingt die Ecklage keinen Vorteil für Grundstücke, die für eine offene Bauweise oder für die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgesehen sind. Soweit die Ecklage keinen Vorteil in dem erwähnten Sinne darstellt, kann die Annahme einer entscheidenden Werterhöhung auch nicht allein darauf gestützt werden, dass die zweite Erschließungsanlage dem Grundstück eine weitere Zufahrtsmöglichkeit vermittelt.
Ist demnach ein Grundstück planungsrechtlich bereits vollständig erschlossen und durch eine weitere Erschließung die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht erweitert worden und erfordert die Nutzung des Grundstücks auch keine weitere Zufahrt, sind die Zweiterschließungsbeiträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Führt ein zweiter Grundstückszugang allerdings zu einer wesentlich verbesserten Nutzbarkeit des Grund und Bodens, z. B. durch einen erleichterten Zuliefererverkehr und einen zusätzlichen Kundenzugang, liegen nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden vor.
Erhält ein Hinterliegergrundstück i. S. d. § 131 Abs. 1 BauGB durch eine Zweiterschließungsmaßnahme erstmals eine eigene, selbstständige und unmittelbare Zufahrt zu einer öffentlichen Straße, tritt hierdurch eine Werterhöhung dieses Grundstücks ein.
Dies gilt auch für den Fall, dass das Hinterliegergrundstück und das trennende, bereits erschlossene Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und das Hinterliegergrundstück entweder über eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der öffentlichen Straße verfügt oder wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Die Erschließungsbeiträge sind in diesem Fall den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen.
Feststellungen der FG als Tatsacheninstanz
Eine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung, ob sich durch eine Zweiterschließungsmaßnahme der Wert des Grundstücks erhöht hat, kommt den Feststellungen der FG als Tatsacheninstanz zu.
In einem evtl. Revisionsverfahren ist der BFH an die diesbezügliche Feststellung des FG gebunden, sofern die vom FG getroffene Tatsachenwürdigung nach § 118 Abs. 2 FGO möglich ist. Dies ist in einem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu beachten.