OFD München, Verfügung v. 12.1.2001, S 0166 - 42 St 312
1. Allgemeines
Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können abgetreten oder verpfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen.
Soweit nachfolgend nur die Abtretung angesprochen ist, gelten die Ausführungen für die Verpfändung entsprechend.
2. Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen
Steuererstattungsansprüche im Sinne des § 46 Abs. 1 AO sind insbesondere die Ansprüche auf Erstattung der durch Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträge überzahlten Veranlagungssteuern sowie die sonstigen in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche (z.B. § 36 Abs. 4 EStG, § 16 GrEStG, § 22 Abs. 2 VStG). Ein Kraftfahrzeugsteuer-Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, wenn innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen Wegfall der Steuerpflicht (z.B. Abmeldung des Kfz) und Auszahlung der Erstattung die Abtretungsanzeige der Finanzbehörde zugegangen ist.
Steuervergütungsansprüche sind der Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 2 UStG), der Anspruch auf Eigenheimzulage, Investitionszulage und Wohnungsbauprämie usw. Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1993 angelegt werden, können nicht mehr abgetreten werden (§§ 13 Abs. 3, 17 5. VermBG i.d.F. vom 4.3.1994 (BStBl 1994 I S. 237) mit Änderung durch Gesetz vom 21.7.1994, BStBl 1994 I S. 875.
Dagegen ist z.B. der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer nach § 15 UStG oder auf Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht selbstständig abtretbar oder verpfändbar (BFH-Urteil vom 24.3.1983, V R 8/81, BStBl 1983 II S. 612. Zur Auslegung in Zweifelsfällen siehe Tz. 3.1.
3. Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung sind neben einem wirksamen Abtretungsvertrag, der in der Regel in der ausgefüllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige gesehen werden kann, eine wirksame Abtretungsanzeige, deren wirksamer Zugang, die Erstattungsberechtigung des Abtretenden und die Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs. Zur Geschäftsmäßigkeit s. Tz. 3.5.
3.1 Wirksamkeit der Abtretungsanzeige
Die Abtretungsanzeige ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB), die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein Widerruf ist nur mit Zustimmung des Abtretungsempfängers möglich (§ 409 Abs. 2 BGB).
Die Abtretung kann nur auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 AO). Ablichtungen des amtlichen Vordrucks oder privat hergestellte Vordrucke, die in Form, Inhalt und Aufbau dem amtlichen Muster vollständig entsprechen, sind zulässig. Unschädlich sind Bearbeitungshinweise, die das äußere Bild des privat gedruckten Formulars nicht wesentlich verändern. Der Schutzzweck muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Der Schutzzweck ist nicht gewahrt, wenn die Abtretungsanzeige durch Telefax übermittelt wird, da bei Eingang der Abtretungsanzeige per Telefax nicht überprüft werden kann, ob es sich bei den auf der Anzeige geforderten Unterschriften um Originalunterschriften handelt. Ebenso ist durch die zwangsläufige Zerlegung der Anzeige in Vorder- und Rückseite nicht gewährleistet, dass der Abtretende von der gesamten Anzeige Kenntnis genommen hat.
Zum notwendigen Inhalt der Anzeige gehört die genaue Bezeichnung des Abtretenden und des Abtretungsempfängers, so dass sie identifizierbar sind. Der abgetretene Anspruch muss so konkret bezeichnet werden, dass er zweifelsfrei bestimmbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl die Steuerart als auch der Steuerabschnitt genannt sind. Werden Ansprüche aus einer Steuerart für mehrere zurückliegende Jahre abgetreten, ist bei der Benennung der Steuerart die Formulierung „für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre” ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 1.4.1999, VII R 82/98, BStBl 1999 II S. 439.
Wird die Abtretung eines Vorsteuerabzugsanspruchs (siehe Tz. 2) für einen bestimmten Zeitraum angezeigt, ist in der Regel eine Auslegung in dem Sinne möglich, dass der sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den entsprechenden Zeitraum ergebende Erstattungsanspruch gemeint ist. Nicht möglich ist diese Auslegung, wenn sich die Anzeige auf eine bestimmte Maßnahme bezieht (BFH-Urteil vom 24.3.1983, V R 8/81, BStBl 1983 II S. 612). Die Abtretung erstreckt sich in der Regel auch auf zu erstattende Annexsteuern (z.B. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO. Dabei ist aber zu beachten, dass Erstattungszinsen erst im Zeitpunkt der Festsetzung einer Steuererstattung entstehen (AEAO Zu § 46, Tz. 1), so dass nach § 46 Abs. 2 AO diese nur in den seltenen Ausnahmefällen mit abgetreten sind, in denen die Abtretungsanzeige nach der Steuerfestsetzung eingeht.
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