Leitsatz
Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt.
Normenkette
§ 74 Abs. 2 EStG, § 104 SGB X, § 11 Abs. 1 BSHG, § 19, § 28 SGB II, § 218 Abs. 2 AO
Sachverhalt
Die Klägerin reiste mit ihrem Ehemann 1990 aus Syrien ein. Für den Streitzeitraum Juni 2000 bis Februar 2005 bezogen beide für sich und ihre sechsKinder von der Beigeladenen Sozialleistungen. Auf die Kinder entfiel dabei ein Betrag von ca.74.000 EUR.
Im Juni 2007 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf das der Klägerin oder ihrem Ehemann für zurückliegende Zeiträume möglicherweise zustehende Kindergeld geltend. Die Familienkasse setzte Kindergeld zugunsten der Klägerin fest und verfügte dessen Erstattung in Höhe von 56.322,46 EUR an die Beigeladene. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG Münster minderte den Erstattungsbetrag lediglich um etwa 3.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 18.2.2010, 6 K 390/08 AO, Haufe-Index 2336424, EFG 2010, 1140), weil zugunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 20,50 EUR anzusetzen sei und das Kindergeld die für die Kinder erbrachten Sozialleistungen in einzelnen Monaten überschritten habe.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Auf die weder von der Familienkasse noch vom FG erörterte Frage, ob ein Erstattungsanspruch auch wegen der für die Eltern erbrachten Sozialleistungen bestand, konnte der BFH nicht eingehen.
Hinweis
1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat.
2. Der Erstattungsanspruch setzt eine Gleichartigkeit der Leistungen hinsichtlich des Zeitraums, für den sie bestimmt sind, der Leistungsart und der Zweckbestimmung voraus. Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung und Geldleistungen wie das Kindergeld unterscheiden sich z.B. nach der Leistungsart; der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger kann sich dann jedoch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X über einen Kostenbeitragsbescheid einen Erstattungsanspruch verschaffen.
3. Soweit Kindergeld der Familienförderung und nicht der Steuerfreistellung des Existenzminimums dient, soll es wie die frühere Hilfe zum Lebensunterhalt und seit 2005 die Grundsicherung nach dem SGB II die allgemeinen Lebenshaltungskosten mindern. Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit der HLU, dem ALG II und dem Sozialgeld gleichartige Leistung. Der Sozialhilfeträger hat dagegen mangels übereinstimmender Zweckbestimmung keinen Erstattungsanspruch, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört.
4.Wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden, ist für den Anspruch auf Sozialhilfe allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Da Kindergeld in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung aller Beteiligten einzusetzen ist, ist es unter dem Aspekt der Zweckbestimmung unerheblich, dass Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils darstellt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.7.2012 – III R 28/10