OFD Rheinland, Verfügung v. 9.2.2012, Kurzinformation ESt Nr. 1/2011
Bezug: OFD Rheinland 12.1.2011, Kurzinfo ESt 1/2011
Erhalten Steuerpflichtige vom FA eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der BFH hat mit Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768, am 14.12.2010 in Kraft getreten) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG).
Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das FA zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 16.12.2010 (5 K 3626/03 E), entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 1/11 geführt.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az. BFH VIII R 36/10).
Einsprüche, die auf diese Verfahren, welche sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzen, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am 13.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die Aussetzung der Vollziehung vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann.
Nach verschiedenen Beschlüssen des BFH (z.B. vom 22.12.2011, VIII B 146/11) kann Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) auch in den Fällen, in denen der entsprechende Antrag nach dem 13.12.2010 gestellt wurde, gewährt werden.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Frage, ob zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) zu erfassen seien, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sei. Gegen die durch das JStG 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die in allen Fällen anzuwenden sei, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, würden in Rechtsprechung und Literatur sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Der BFH habe über diese Fragen noch nicht entschieden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3